Title: Arbeitsunfall: Wer haftet?
Published: 13. Januar 2025
Last modified: 19. März 2026

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# Arbeitsunfall: Wer haftet?

 Veröffentlicht am 13. Januar 202519. März 2026

Ein Arbeitsunfall ist schnell geschehen und kann für die **Gesundheit** oder das**
Eigentum** von Arbeitnehmenden dramatische Auswirkungen haben. Den Betroffenen stellt
sich daher die Frage, wer für die **Schäden** aufkommen muss. Als erfahrene [Anwältin für Arbeitsrecht in München](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsrecht-muenchen/)
gibt Ihnen Rechtsanwältin Catharina Menzel in diesem Artikel alle wesentlichen Informationen
zur Haftung bei einem Arbeitsunfall.

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## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsunfall-haftung/?output_format=md#1)
 2. [Grundsatz: Haftung der Unfallversicherung für Personenschäden nach Arbeitsunfall](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsunfall-haftung/?output_format=md#2)
 3. [Ausnahmen von der Haftungsbefreiung bei Personenschäden](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsunfall-haftung/?output_format=md#3)
 4. [Regress bei Dienstunfall infolge grober Fahrlässigkeit](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsunfall-haftung/?output_format=md#4)
 5. [Haftung bei Sachschäden nach Arbeitsunfall](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsunfall-haftung/?output_format=md#5)
 6. [Fazit: Durchsetzung von Dienstunfallschäden nur nach anwaltlicher Beratung](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsunfall-haftung/?output_format=md#6)

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## Das Wichtigste in Kürze

 * Bei Personenschäden infolge betrieblich veranlasster Tätigkeiten ersetzt grundsätzlich
   die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden.
 * Wichtige Ausnahmen hierzu stellen vorsätzliche Schädigung von Arbeitgebenden 
   oder Mitarbeitenden sowie Wegeunfälle dar.
 * Die gesetzliche Unfallversicherung kann den Schädiger oder die Schädigerin auch
   bei grob fahrlässigem Verhalten in Regress nehmen.
 * Sachschäden reguliert die gesetzliche Unfallversicherung nicht, sodass regelmäßig
   der Schädiger bzw. die Schädigerin haftet.

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## Grundsatz: Haftung der Unfallversicherung für Personenschäden nach Arbeitsunfall

In den meisten Fällen sind Arbeitgebende von der Haftung befreit und die gesetzliche
Unfallversicherung greift ein, wenn es zu einem Personenschaden – also zu einer **
Gesundheitsverletzung** – bei einer **betrieblich veranlassten Tätigkeit** kommt.
Betrieblich veranlasst ist eine Tätigkeit, die den Arbeitnehmenden arbeitsvertraglich
übertragen wurde und die sie **im Interesse der Arbeitgebenden** ausführen.

Die gesetzliche Unfallversicherung reguliert den Personenschaden in der Regel auch
dann, wenn der Schadensverursacher bzw. die Schadensverursacherin **ein Arbeitskollege
oder eine Arbeitskollegin** ist. Voraussetzung in diesem Zusammenhang ist aber ebenfalls,
dass der Unfall im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht wurde.

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## Ausnahmen von der Haftungsbefreiung bei Personenschäden

Das Gesetz sieht allerdings zwei wichtige Ausnahmen von der Haftungsbefreiung **
zugunsten von Arbeitgebenden und Mitarbeitenden** vor. Zum einen können sich Arbeitgebende
nicht auf die Haftungsbefreiung berufen, wenn sie den Personenschaden **vorsätzlich
herbeigeführt** haben. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Schaden durch
Handgreiflichkeiten oder wissentliche oder willentliche **Unterlassung von Arbeitsschutzmaßnahmen**
entsteht.Zum anderen greift die Unfallversicherung dann nicht ein, wenn ein Personenschaden**
auf dem Arbeitsweg** entstanden ist. Ein solcher **Wegeunfall** kann auf dem Weg
von der Wohnung zur Arbeitsstätte und umgekehrt eintreten.

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## Regress bei Dienstunfall infolge grober Fahrlässigkeit

Auch wenn die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden reguliert, kann sie in 
bestimmten Konstellationen die **Leistungen** von Arbeitgebenden oder Mitarbeitenden**
zurückfordern **(sogenannter Regress). Das gilt schon dann, wenn der Schaden durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Erforderlich ist also mindestens eine **
gesteigerte Form **der Fahrlässigkeit. Beispiele hierfür sind:

 * Einsatz von offenkundig defekten Maschinen, von denen Lebensgefahr für Arbeitnehmende
   ausgeht.
 * Unterlassung von Sicherheitsvorkehrungen trotz eindeutiger Hinweise auf extreme
   Gefahren,
 * Einteilung von ungelernten Arbeitnehmenden für lebensgefährliche Tätigkeiten 
   oder
 * Einsatz von offenkundig defekten Maschinen, von denen Lebensgefahr für Arbeitnehmende
   ausgeht.

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## Haftung bei Sachschäden nach Arbeitsunfall

Für Sachschäden am **Eigentum** greift die Haftungsprivilegierung nicht. Es gilt
dann der allgemeine Grundsatz, dass die Schädigenden für den von ihnen verschuldeten
Schaden einzustehen haben. Arbeitgebende müssen sich dabei auch das Verschulden 
ihrer als **Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen** im Rahmen der betrieblichen 
Tätigkeit eingesetzten Mitarbeitenden anrechnen lassen.

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## Fazit: Durchsetzung von Dienstunfallschäden nur nach anwaltlicher Beratung

Zwar greift regelmäßig die **gesetzliche Unfallversicherung** bei Personenschäden
infolge von Dienstunfällen ein, allerdings gelten verschiedene **Ausnahmen**. Ob
diese Sonderfälle vorliegen, sollten Sie unbedingt von einer **professionellen Rechtsvertretung**
prüfen lassen. Kontaktieren Sie dazu umgehend Rechtsanwältin Catharina Menzel, um
eine detaillierte und verlässliche Beratung zu erhalten.

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