Title: Arbeitsunfall im Homeoffice
Author: RegioHelden
Published: 7. September 2020
Last modified: 7. Februar 2024

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# Arbeitsunfall im Homeoffice

 Veröffentlicht am 7. September 20207. Februar 2024

Das **Coronavirus** hat auch Deutschland weiterhin fest im Griff und führt zu sehr
vielen notwendigen, aber auch einschneidenden Änderungen.
Um die Kontakte zu minimieren
und ein Ansteckungsrisiko für die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und Kunden wie
Kundinnen möglichst zu vermeiden, arbeitet eine Vielzahl von zu Hause aus, im sog.**
Homeoffice**.Diese Möglichkeit ist durchaus nicht neu, auch wenn sie vor der **Covid-
19-Pandemie** bei weitem nicht so flächendeckend eingesetzt wurde. Da viele Firmen
bereits angekündigt haben, dies auch in Zukunft weiterzuführen, gilt es, einige 
Punkte zu beachten.

Im Folgenden möchten wir aufzeigen, wie fein der Unterscheid bei der Einstufung 
eines **Unfalls im Homeoffice** als **Arbeitsunfall** sein kann und worauf Sie achten
müssen.

![Frau am Laptop mit Icons zum Thema Arbeitsrecht](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.
de/wp-content/uploads/sites/5909/2023/12/arbeitsrecht-muenchen-homeoffice-corona-
2048x615-1-1-2.jpg)

 © adobeStock/Tierney

So hat das **Bundessozialgericht (BSG)** am **05.07.2016 (B 2 U 2/15 R)** entschieden,
dass ein **Treppensturz beim Holen eines Getränks** aus der Küche der eigenen Wohnung
im Rahmen der Tätigkeit im Homeoffice **nicht als Arbeitsunfall** zu klassifizieren
ist, mit der Folge, dass die **gesetzliche Unfallversicherung** hierfür nicht aufkommen
muss. In einem **Urteil** vom **27.11.2018 (B 2 U 28/17)** hat es dagegen entschieden,
dass ein **Sturz auf dem Weg ins Arbeitszimmer einen Arbeitsunfall** darstellt.

Im ersten Fall durfte die Klägerin ihrer beruflichen Tätigkeit auch zu Hause nachgehen.
Hierfür hatte sie sich **in einem Zimmer einen Arbeitsplatz als Homeoffice eingerichtet**.
Während der Arbeitszeit verließ sie diesen Platz, um die Treppe hinunter in die 
Küche zu gehen und sich ein Getränk zu holen. Dabei stürzte sie leider und verletzte
sich. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte einen Arbeitsunfall ab. Das BSG 
hat diese Auffassung bestätigt.

Vorliegend hat die Klägerin beim Verlassen des Arbeitszimmers auch die Arbeitssphäre
verlassen und auf dem Weg zur Küche mit der Treppe die private Sphäre ihres Hauses
betreten. Dieser Weg wurde nicht zurückgelegt, um ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen,
sondern um sich Wasser zum Trinken zu holen. Dadurch ist sie einer typischen **eigenwirtschaftlichen,
nicht versicherten Tätigkeit** nachgegangen. Denn anders als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
im Betrieb, unterlag sie im Homeoffice in ihrem eigenen Haus keinen betrieblichen
Vorgaben oder Zwängen.
Die Arbeit im Homeoffice führt zwar grundsätzlich zu einer
Verlagerung der Arbeitsstätte ins Heim, nimmt aber der Wohnung nicht den Charakter
einer privaten, nicht versicherten Lebenssphäre. Auch kann der Träger bzw. die Trägerin
der gesetzlichen Unfallversicherung – anders als im Betrieb – für ein Homeoffice
kaum präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen ergreifen.Daher ist es laut BSG 
sachgerecht, beim **Verlassen der eigentlichen beruflichen Tätigkeit** das vom häuslichen
und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und
nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst
werden soll, zuzurechnen.(Quellen: Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.07.2016 04:35 
unter Bezugnahme auf BSG PM Nr. 15/16 vom 05.07.2016; BSG 5.7.2016, B 2 U 2/15 R)

In einem anderen **Urteil** hat das **BSG am 27.11.2018 (B 2 U 28/17)** dagegen 
entschieden, dass ein **Sturz** auf der **Treppe zum Büro im Keller** durchaus einen
Arbeitsunfall darstellen kann und hat sich damit klar gegen die Auffassung des Bayerischen
Landessozialgerichts (L 2 U 101/14) gestellt.

In diesem Fall war die Klägerin Sales und Account Managerin einer GmbH. Als regelmäßiger
Arbeitsort war die Wohnadresse der Klägerin und damit eine **Tätigkeit im Homeoffice**
vereinbart. Weitere Angaben zur Einrichtung und **Ausgestaltung des Arbeitsplatzes
im häuslichen Bereich** enthielt der Arbeitsvertrag nicht. Die Klägerin richtete
sich ihren Arbeitsplatz im Keller ein und bewohnte das Erd- und Dachgeschoss privat.

Am Tag des Unfalls hielt sich die Klägerin zuerst auf einem Messegelände auf, wo
sie von einer Mitarbeiterin aufgefordert wurde, gegen 16.30 Uhr den Geschäftsführer
der Arbeitgeberin anzurufen. Die Klägerin fuhr daher nach Hause und wollte in ihr**
Büro im Keller, um ihren Laptop anzuschließen **und das Telefonat vorzubereiten.
Dabei stürzte sie auf dem Weg in den Keller auf der Treppe und verletzte sich leider
im Wirbelsäulenbereich. Die Tasche mit dem Laptop hatte sie bei sich.

Die berufliche Unfallversicherung lehnte einen Arbeitsunfall und die Gewährung von
Leistungen ab. Nachdem das Sozialgericht Augsburg (S 8 U 168/13) einen Arbeitsunfall
bejaht hatte, hob das Bayerische Landessozialgericht (LSG) das Urteil auf und wies
die Klage ab.
Als Begründung führte das LSG an, dass die Klägerin bei der zum Unfall
führenden Verrichtung – dem Hinabsteigen der Treppe – nicht unter Versicherungsschutz
gestanden habe. Das Betreten der häuslichen Kellertreppe habe nicht unmittelbar 
etwas mit der Ausübung der beruflichen Hauptpflichten zu tun gehabt, sondern stelle
lediglich eine **vorbereitende Handlung** dar. Die Treppe sei auch nicht als Betriebsweg
zu klassifizieren, weil dieser mit Durchschreiten der Außenhaustür bereits beendet
gewesen sei und damit mit dem Rückweg von der Messe keine Einheit bilde.Da die Treppe
keine betrieblich genutzten Räume miteinander verbinde, sei sie auch **kein betrieblich
genutzter Gebäudeteil**.

Das BSG hat dagegen einen Arbeitsunfall und die Eintrittspflicht der beruflichen
Unfallversicherung bejaht.
Vorliegend stellt das Durchschreiten der Haustür nicht
wie sonst üblich eine Zäsur für den Betriebsweg dar, weil sich privater Wohnbereich
und beruflicher Arbeitsbereich hier in einem Haus befinden.Da die Klägerin von der
Messe zurückkam und die Haustür durchschritt, um in den Keller und ihr dortiges 
Büro zu gelangen, ist davon auszugehen, dass sie den **Weg in Ausführung der versicherten
Tätigkeit** und nicht aus privaten Interessen **zurückgelegt **hat.

Die Klägerin war von der Messe direkt ins Homeoffice gefahren, um der Anweisung 
der Mitarbeiterin zu folgen und den Geschäftsführer anzurufen. Damit hat sie eine
eindeutige Weisung befolgt und ihre objektive Handlungstendenz war darauf ausgerichtet,
ihrer **Tätigkeit als Beschäftige des Unternehmens im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII** nachzukommen. Das Telefonat mit dem Geschäftsführer fiel in ihren Aufgabenbereich,
das im Interesse der Arbeitgeberin stand.
Daher ist es laut BSG unerheblich, dass
zwischen dem (grundsätzlich versicherten) Rückweg von der Messe und dem Benutzen
der Kellertreppe sowohl eine räumlich Zäsur, als auch eine zeitliche Unterbrechung
von wenigstens einigen Minuten lagen.Das Büro im Keller ist in diesem Fall aufgrund
der arbeitsvertraglichen Vereinbarung als dauerhaft eingerichteter Arbeitsplatz 
zu klassifizieren und gilt somit als „Arbeitsstätte“ im häuslichen Bereich. Damit
ist in diesem Fall der **Unfall als Arbeitsunfall zu klassifizieren**.(Quellen: 
Bundessozialgericht Urteil vom 27.11.2018, B 2 U 28/17 R)

Diese Auffassungen sind sicher diskutabel, sollten jedoch im Falle von Homeoffice
sowohl dem **Arbeitgeber** bzw. der Arbeitgeberin, als auch dem **Arbeitnehmer**
bzw. der Arbeitnehmerin bewusst sein.
Beide Parteien sollten daher klären, wenn 
häufig oder ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird, inwieweit der **Versicherungsschutz**
greift, und ggf. **umfassender vorsorgen**.

Bei Fragen oder Anregungen hierzu dürfen sie sich gerne an uns wenden. Ich stehen
Ihnen als [Anwältin für Arbeitsrecht in München](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsrecht-muenchen/)
bei Fragen zu** **diesem Thema gerne beratend zur Seite.

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