Title:  Arbeitsvertrag: Was gehört unbedingt hinein?
Author: Rechtsanwältin Catharina Menzel
Published: 9. Mai 2025
Last modified: 15. April 2026

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#  Arbeitsvertrag: Was gehört unbedingt hinein?

 Veröffentlicht am 9. Mai 202515. April 2026 von [Rechtsanwältin Catharina Menzel](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/author/rechtsanwaeltin-catharina-menzel/)

Ein wichtiger Schritt bei jedem neuen Job und jeder neuen Stufe auf der Karriereleiter
ist der [Arbeitsvertrag](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsvertrag/?output_format=md).
Darin wird **privatrechtlich eine wechselseitige Verpflichtung** vereinbart: Der
Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, innerhalb eines festgelegten
Rahmens weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit zu leisten, andererseits muss
der Arbeitgeber hierfür eine vereinbarte Vergütung zahlen. Insofern unterscheidet
er sich von anderen ähnlichen Vertragsarten, wie dem Werkvertrag oder dem Freien
Dienstvertrag, und bildet die **Grundlage für die meisten Anstellungsverhältnisse**.
Aber was muss ein Arbeitsvertrag enthalten, auf welche Formulierungen sollten Sie
achten und wie verändert die Digitalisierung den Arbeitsvertrag? Als Anwältin für
Vertragsrecht in München beantworte ich diese Fragen im Folgenden kurz und knapp.

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Godam – stock.adobe.com

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Inhaltsverzeichnis](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsvertrag-inhalte-muenchen/?output_format=md#inhaltsverzeichnis)
 2. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsvertrag-inhalte-muenchen/?output_format=md#das-wichtigste-in-kuerze)
 3. [Pflichtangaben im Arbeitsvertrag](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsvertrag-inhalte-muenchen/?output_format=md#pflichtangaben-im-arbeitsvertrag)
 4. [Besondere Klauseln und Stolperfallen](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsvertrag-inhalte-muenchen/?output_format=md#besondere-klauseln-und-stolperfallen)
 5. [Die Schriftformerfordernis und ihre Folgen](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsvertrag-inhalte-muenchen/?output_format=md#die-schriftformerfordernis-und-ihre-folgen)
 6. [Arbeitsverträge im digitalen Zeitalter](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsvertrag-inhalte-muenchen/?output_format=md#arbeitsvertraege-im-digitalen-zeitalter)
 7. [Der Arbeitsvertrag: Basis eines fairen Arbeitsverhältnisses](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsvertrag-inhalte-muenchen/?output_format=md#der-arbeitsvertrag-basis-eines-fairen-arbeitsverhaeltnisses)

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## Das Wichtigste in Kürze

 * Der Arbeitsvertrag regelt alle wesentlichen Aspekte eines Anstellungsverhältnisses.
 * Seit dem 1. Januar 2025 ist hierfür nicht mehr die strenge Schriftform erforderlich.
 * Sittenwidrige oder unfaire Vertragsklauseln müssen nicht hingenommen werden.

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## Pflichtangaben im Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag muss alle wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten, um **Transparenz**
für beide Seiten zu gewährleisten. Welche Angaben im Arbeitsvertrag notwendig sind,
regelt im Wesentlichen das **Nachweisgesetz**. Aus diesem ergibt sich, dass ein 
Arbeitsvertrag grundsätzlich die folgenden Informationen beinhalten muss:

 * **Name,**** ****Anschrift und Unterschrift** des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
   oder der Arbeitnehmerin
 * **Beginn und Dauer** des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Tätigkeiten auch
   das Enddatum oder die Dauer 
 * **Bezeichnung ****der Tätigkeit** und wesentliche zu leistende Tätigkeiten
 * **Arbeitsort** als geographischer Ort sowie bei Homeoffice gegebenenfalls zeitliche
   und räumliche Einschränkungen dazu
 * Regelungen zur **Probezeit**, wenn eine solche vereinbart wurde
 * **Arbeitszeiten** mit konkretem zeitlichem Umfang, Schichtrhythmus bei Schichtsystem
   sowie Angaben zu Überstunden und unter welchen Bedingungen diese zu leisten sind
 * **Höhe des Arbeitsentgelts** sowie dessen Zusammensetzung mit Zuschlägen, Zulagen,
   Prämien, Sonderzahlungen, geldwerten Vorteilen und Naturalleistungen
 * Verfahren und Fristen zur **Kündigung**
 * **Urlaubsanspruch**
 * kollektivrechtliche Regelungen

Händigt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin wesentliche Vertragsbedingungen
nicht, unvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aus, handelt er **
ordnungswidrig** und riskiert eine Geldbuße. 

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## Besondere Klauseln und Stolperfallen

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Lohn, den Urlaubsanspruch und Regelungen 
zur Tätigkeit im Arbeitsvertrag frei bestimmen, soweit die Regelungen **gegen keine
Rechtsvorschriften verstoßen**. Das Tarifvertragsrecht setzt beispielsweise der 
Gestaltungsfreiheit beim Arbeitsentgelt gewisse Grenzen. Daher sollten Sie Ihren
Arbeitsvertrag insbesondere auch darauf prüfen oder von einem Anwalt bzw. einer 
Anwältin mit Erfahrung im Arbeitsrecht prüfen lassen. Dies steht Ihnen sowohl vor
als auch nach der Vertragsunterzeichnung zu.

Genauer hinsehen sollten Sie darüber hinaus, wenn der Arbeitsvertrag **Ausschlussklauseln**
enthält, die dazu führen, dass Ansprüche nach einer gewissen Frist verfallen, oder
wenn **Versetzungsklauseln** im Vertrag Sie auffordern, den Wohnort oder die Abteilung
zu wechseln. In vielen Fällen sind auch **Geheimhaltungs- und Wettbewerbsverbotsklauseln**
in Arbeitsverträgen enthalten. Diese schränken Ihre weitere Tätigkeit nach einer
Beendigung des Vertrages ein und sollten unbedingt genau geprüft werden. Nicht zuletzt
kommt es auch immer wieder vor, dass ein Arbeitsvertrag Klauseln enthält, die als
sittenwidrig gelten, weil sie den Arbeitnehmer deutlich benachteiligen oder gegen
das **Gleichbehandlungsgesetz** verstoßen. Ein Beispiel für eine sittenwidrige Klausel
wäre, wenn der Arbeitsvertrag unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen für den Fall
vorsieht, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die vertraglichen Pflichten
verletzt.

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## Die Schriftformerfordernis und ihre Folgen

Für den Arbeitsvertrag gibt es grundsätzlich keine juristisch bindenden Formvorgaben,
außer, dass er **alle wesentlichen Vertragspunkte enthalten muss**. Zudem galt bisher
ausnahmslos, dass für Arbeitsverträge die Schriftform notwendig ist. Hiermit ist
die strenge Definition für die Schriftform des § 126 BGB gemeint, womit beispielsweise
eine eigenhändige Unterschrift des Arbeitsvertrags sowohl durch den Arbeitgeber 
als auch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nötig war. Eine elektronische 
Vertragsform wurde nicht nur damit, sondern auch durch die bisherigen Vorgaben des§
2 NachwG praktisch ausgeschlossen. Dies hatte zur Folge, dass es notwendig war, 
den **niedergeschriebenen Arbeitsvertrag im Original** an den Arbeitnehmer bzw. 
die Arbeitnehmerin auszuhändigen.

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## Arbeitsverträge im digitalen Zeitalter

Mit dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz IV haben
sich auch die rechtlichen Anforderungen an Arbeitsverträge in § 2 NachwG geändert.
Anstelle der strengen Schriftform des § 126 BGB ist dort nun die **Textform nach§
126b BGB vorgeschrieben**. Eine eigenhändige Unterschrift beider Vertragsparteien
auf demselben Dokument ist nun also nicht mehr nötig. Damit ist es zum Beispiel 
möglich geworden, wenn bestimmte Vorgaben beachtet werden, **Arbeitsverträge als
PDF-Datei per E-Mail **an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zu versenden.
Die neue Textformerfordernis stellt folgende Vorgaben:

 * Die Textform muss **Schriftzeichen** enthalten, das heißt, dass zum Beispiel 
   die Form einer Sprachnachricht nicht zulässig ist.
 * **Dauerhafte Speicherung, Druck und unveränderte Wiedergabe** müssen möglich 
   sein, wie es etwa bei einer PDF-Datei gegeben ist.
 * Eine **Empfangsbenachrichtigung** ist notwendig und muss z. B. bei E-Mail-Versand
   eingeholt werden.

Außerdem gibt es mehrere **Ausnahmen**, bei denen weiterhin die strengere Schriftform
erforderlich ist. Eine solche Ausnahme stellen** **befristete Arbeitsverträge dar.
Außerdem müssen Arbeitsverträge für Branchen, die in § 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsgesetz
genannt werden, weiterhin in Schriftform ausgestellt werden. Hierzu zählen etwa 
das Bau- und das Gebäudereinigungsgewerbe und das Personenbeförderungsgewerbe sowie
die Gastronomie. Zudem kann der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin selbst die 
Schriftform verlangen.

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## Der Arbeitsvertrag: Basis eines fairen Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitsvertrag bildet die **Grundlage für Ihr Anstellungsverhältnis** und häufig
lassen sich spätere Probleme durch einen** **gründlichen Blick in den Arbeitsvertrag
vermeiden. Neben Formfragen und Fragen der Vollständigkeit sollten Sie insbesondere
auf den Aspekt der Fairness achten: Deutlich unfaire Regelungen gelten als sittenwidrig
und müssen nicht hingenommen werden. Auch in Bezug auf die Überstundenregelungen
sind Arbeitgeber verpflichtet, eindeutige Angaben zu machen. Gerne überprüfe ich
Ihren Arbeitsvertrag und bespreche mit Ihnen das **Vorgehen bei rechts- oder sittenwidrigen
Vertragsklauseln** – kontaktieren Sie mich jetzt für eine individuelle Beratung!

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