Title: Diskriminierung im Job: Wenn Gleichberechtigung nur auf dem Papier steht
Author: Rechtsanwältin Catharina Menzel
Published: 2. September 2026

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# Diskriminierung im Job: Wenn Gleichberechtigung nur auf dem Papier steht

 Veröffentlicht am 2. September 20262. September 2026 von [Rechtsanwältin Catharina Menzel](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/author/rechtsanwaeltin-catharina-menzel/)

Der Schutz vor Ungerechtigkeit, den das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
verspricht, ist nicht nur eine gut gemeinte Idee. Sie können die Gleichbehandlung
am Arbeitsplatz auch **konkret einfordern**. Hierfür stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten
zur Verfügung, von der Beschwerde bis zur Klage vor dem Arbeitsgericht.

Die Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Benachteiligung **aus Gründen 
der Rasse** oder wegen der ethnischen Herkunft, **des Geschlechts**, der Religion
oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität 
handelt. Im Folgenden erfahren Sie mehr darüber, wie Sie sich gegen Ungleichbehandlung
am Arbeitsplatz zur Wehr setzen können.

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## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/diskriminierung-job-gleichberechtigung-nur-papier-steht/?output_format=md#das-wichtigste-in-kuerze)
 2. [Diskriminierung erkennen: Warum viele Betroffene lange schweigen](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/diskriminierung-job-gleichberechtigung-nur-papier-steht/?output_format=md#diskriminierung-erkennen-warum-viele-betroffene-lange-schweigen)
 3. [Das AGG ist Ihr Schutzschild, nutzen Sie es](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/diskriminierung-job-gleichberechtigung-nur-papier-steht/?output_format=md#das-agg-ist-ihr-schutzschild-nutzen-sie-es)
 4. [Beweise sichern, bevor es zu spät ist](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/diskriminierung-job-gleichberechtigung-nur-papier-steht/?output_format=md#beweise-sichern-bevor-es-zu-spaet-ist)
 5. [FAQ](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/diskriminierung-job-gleichberechtigung-nur-papier-steht/?output_format=md#faq)
 6. [Fazit: Ihre nächsten Schritte gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/diskriminierung-job-gleichberechtigung-nur-papier-steht/?output_format=md#fazit-ihre-naechsten-schritte-gegen-diskriminierung-am-arbeitsplatz)

## Das Wichtigste in Kürze

 * Sie müssen die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht beweisen können, es
   muss aber Indizien geben, die dafür sprechen.
 * Es gibt auch Situationen, in denen Ungleichbehandlung aufgrund betrieblicher 
   Erfordernisse gerechtfertigt ist.
 * Bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz können Sie auf Schmerzensgeld
   und gegebenenfalls Entschädigung klagen.
 * Es gibt ein Maßregelungsverbot, das der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber verbietet,
   Sie aufgrund einer Klage wegen Diskriminierung zu kündigen.

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## Diskriminierung erkennen: Warum viele Betroffene lange schweigen

In Fällen von Diskriminierung am Arbeitsplatz warten viele Betroffene viel zu lange,
bevor sie sich wehren: Sie **fürchten Nachteile** für ihre Karriere oder die weitere
Beschäftigung, erwarten, keine Unterstützung zu erhalten oder glauben, dass sie 
die Diskriminierung **nicht eindeutig genug beweisen** können. Nicht immer besteht
Diskriminierung zudem aus offener Anfeindung: Wird man immer wieder bei Beförderungen
übergangen, bemerkt man oft nicht sofort, dass dabei ein Muster vorliegt.

Außerdem verbietet das AGG nicht nur die unmittelbare Benachteiligung, sondern in§
3 Abs. 2 auch die **mittelbare Benachteiligung**. Dabei handelt es sich um Vorschriften,
die dem Anschein nach **neutral wirken**, aber dennoch zu Benachteiligungen bestimmter
Personen führen können. Auch solche Formen der Benachteiligung erdulden Betroffene
oft, bevor sie sich entschließen, sich dagegen zu wehren.

### **Das AGG unterscheidet zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung.**

Unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG meint die weniger günstige Behandlung
bestimmter Personen aufgrund der im Gesetz benannten Schutzmerkmale gegenüber anderen
Personen in einer vergleichbaren Situation.

Mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG entsteht durch neutral erscheinende
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die aber Personen aufgrund der im Gesetz
benannten Schutzmerkmale besonders gegenüber anderen Personen benachteiligen.

Um Ihr Recht einzufordern, ist es entscheidend, dass es sich wirklich um Benachteiligung
aufgrund der Schutzmerkmale **Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht**, Religion 
oder **Weltanschauung, Behinderung, Alter** oder sexuelle Identität handelt. In 
manchen Fällen erklärt sich eine scheinbare Benachteiligung auch dadurch, dass eine
andere Person besser qualifiziert ist. In solchen Fällen greift das Allgemeines 
Gleichbehandlungsgesetz nicht.

Arbeitgeberinnen und -geber können auch **zulässige Gründe haben**, Bewerberinnen
und Bewerber mit Tätowierungen oder anderen auffälligen Merkmalen abzulehnen oder
religiöse Symbole am Arbeitsplatz zu untersagen.

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## Das AGG ist Ihr Schutzschild, nutzen Sie es

Das Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist, Benachteiligungen aus den
bereits genannten Gründen zu verhindern. Es schützt am Arbeitsplatz nicht nur vor
Benachteiligung in Form von **schlechterer Behandlung**, etwa wenn Frauen durch 
geringere Bezahlung benachteiligt werden oder aufgrund von Schwangerschaft einen
Job nicht bekommen.

Darüber hinaus werden auch **bestimmte Formen von Belästigung** als Benachteiligung
angesehen, von [Mobbing am Arbeitsplatz](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/mobbing-am-arbeitsplatz/)
und Belästigungen aufgrund der sexuellen Identität über sexualisierte Bemerkungen
bis hin zu rassistischen Äußerungen. Hier finden Sie einige **typische Beispiele**
für Benachteiligung am Arbeitsplatz:

| **Schutzmerkmal** | 
**Art der Benachteiligung** | **Konsequenzen für Betroffene** | 
| Rasse | Kolleginnen und Kollegen oder Vorgesetzte erzählen rassistische Witze und machen abwertende Kommentare. | Dauerhafter Stress und Gefühl von Isolation, langfristig mögliche gesundheitliche Folgen und sinkende Motivation | 
| Ethnische Herkunft | „Deutschstämmige“ Mitarbeitende oder Mitarbeitende mit deutschem Nachnamen werden bei Beförderungen bevorzugt. | Schlechtere Karriereaussichten im Unternehmen, langfristig finanzieller Nachteil, Frust und sinkende Motivation | 
| Geschlecht | Eine weibliche Angestellte verdient deutlich weniger als männliche Angestellte auf der gleichen Position mit gleicher Qualifikation und Berufserfahrung. | Finanzieller Nachteil beim Gehalt sowie der Altersvorsorge, Frust und sinkende Motivation | 
| Religion/Weltanschauung | Eine muslimische Mitarbeiterin darf im Büro kein Kopftuch tragen, obwohl es dafür keine betrieblichen Gründe gibt und andere religiöse Symbole, wie Kreuzanhänger, erlaubt sind. | Verletzung religiöser Gefühle und Nachteile für die Karriere, langfristig finanzielle Nachteile | 
| Behinderung | Eine Bewerberin wird trotz genau passender Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle abgelehnt, weil sie auf einen Rollstuhl angewiesen ist und die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber keine einfache Rampe am Eingang anbringen möchte, um den Zugang barrierefrei zu machen. | Nachteile für die Karriereplanung und langfristig mögliche finanzielle Nachteile | 
| Alter | Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bezahlt wichtige Schulungen nur für Mitarbeitende unter 50 Jahren, da es sich bei den älteren nicht mehr lohne. | Nachteile für die weitere Karriere und langfristig mögliche finanzielle Nachteile, zunehmend Lücken in der Qualifikation | 
| Sexuelle Identität | Ein Unternehmen gewährt Vergünstigungen für Ehepartnerinnen und -partner verheirateter Mitarbeitender, aber ausdrücklich nicht für gleichgeschlechtliche Ehepartnerinnen und -partner oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner. | Gefühl der Abwertung der eigenen sexuellen Identität, mögliche finanzielle Nachteile |

Die Vielzahl der möglichen Schutzmerkmale und Arten von Benachteiligung bei der
Bewerbung, am Arbeitsplatz sowie rund um die Entlassung von Mitarbeitenden macht
es nötig, solche Fälle **individuell zu betrachten**. Als erfahrene Kanzlei für 
[Arbeitsrecht in München](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsrecht-muenchen/?output_format=md)
können wir Ihnen dabei wertvolle Unterstützung bieten.

Es gibt auch Situationen, die zunächst nach Diskriminierung aussehen – bei genauerer
Betrachtung stellen sie sich aber als **gerechtfertigte Ungleichbehandlung** heraus.
Ein Beispiel ist, wenn von Bewerberinnen und Bewerbern Deutsch-Sprachkenntnisse 
auf einem bestimmten Niveau gefordert werden. Dies kann aber **aus betrieblichen
Gründen zulässig** sein, wenn die Art der Arbeit etwa eine fehlerfreie Kommunikation
auf Deutsch erfordert. Außerdem dürfen **kirchliche Arbeitgeberinnen und -geber**
Bewerberinnen und Bewerber anderer Religionen oder ohne Religionszugehörigkeit ablehnen.

Zu beachten ist auch, dass bei Kündigungen von Menschen mit Behinderungen noch weitere
Gesetze neben dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz berücksichtigt werden müssen.
So gilt ein besonderer gesetzlicher [Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/kuendigungsschutz-von-schwerbehinderten-behinderungsgrad/?output_format=md),
der sich aus dem Sozialgesetzbuch ergibt.

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## Beweise sichern, bevor es zu spät ist

Bei Diskriminierung am Arbeitsplatz brauchen Sie nicht zu beweisen, dass die Ungleichbehandlung
aufgrund Ihres Geschlechts, Ihres Alters oder eines anderen Schutzmerkmals stattfindet.
Sie benötigen allerdings **Indizien**, die einen entsprechenden Hintergrund nahelegen.
Solche Indizien können auf das Alter, Geschlecht oder die Sexualität bezogene **
abwertende Bemerkungen durch Vorgesetzte** sein. Auch ein enger zeitlicher Zusammenhang
kann als Indiz gewertet werden, etwa, wenn Sie Ihren Vorgesetzten über Ihre Schwangerschaft
informieren und kurz darauf erfahren, dass eine geplante Beförderung ausgesetzt 
wurde.

Wie die Indizien gewertet werden, entscheidet das Gericht. Sie sollten daher alles**
genau dokumentieren** und auch mögliche Zeuginnen und Zeugen finden, um die wahrgenommenen
Indizien auch vor Gericht präsentieren zu können. Ein **Tagebuch**, in dem Sie sich
bestimmte Bemerkungen oder Mobbing-Vorfälle notieren, ist sinnvoll. Schreiben Sie
darin auch auf, welche Personen beteiligt waren und welche Personen dies bezeugen
können. Machen Sie gegebenenfalls auch **Screenshots** und bewahren Sie **E-Mails
und Nachrichten** mit entsprechenden Äußerungen auf.

Um gegen Ungleichbehandlung bei einer Bewerbung oder am Arbeitsplatz vorzugehen,
folgen Sie diesen Schritten:

 1. **Gespräch suchen:** Ein klärendes Gespräch kann Missverständnisse ausräumen und
    Ihrer Situation möglicherweise bereits abhelfen. Werden Sie etwa durch Kolleginnen
    und Kollegen diskriminiert, sollten Sie dies mit Ihren Vorgesetzten besprechen.
 2. **Beschwerde beim Unternehmen:** Wenn es keine AGG-Beschwerdestelle gibt, dann 
    wenden Sie sich direkt an die Personalabteilung oder die Geschäftsführung des Unternehmens.
    Das Unternehmen ist verpflichtet, sich mit dem Ergebnis der Prüfung bei Ihnen zu
    melden.
 3. **Schriftliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin bzw. 
    dem Arbeitgeber:** Dies muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Bekanntwerden 
    der Ungleichbehandlung erfolgen. Der nächste Schritt setzt voraus, dass Sie diesen
    Schritt befolgt haben.
 4. **Einreichung der Klage:** Reichen Sie innerhalb von drei Monaten nach dem vorherigen
    Schritt Klage vor dem Arbeitsgericht ein.

Insbesondere für den dritten und vierten Schritt ist es sinnvoll, sich kompetente
Unterstützung durch eine erfahrene Rechtsanwältin bzw. einen erfahrenen Rechtsanwalt
zu suchen. Gerne beraten wir Sie dazu, ob Ihre Klage **Aussicht auf Erfolg** hat
und wie Sie mögliche Indizien sowie **Beweise sichern** können. Auch wenn Sie verlieren,
müssen Sie nicht die Anwaltskosten der Gegenseite übernehmen.

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## FAQ

### Welche Fristen gelten für Entschädigungsansprüche nach dem AGG?

Bei Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz müssen Sie Ihre Entschädigungsansprüche gegenüber
der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber innerhalb von **zwei Monaten** nach ihrem
Bekanntwerden schriftlich geltend machen. Danach haben Sie weitere **drei Monate
Zeit**, um gegebenenfalls eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Voraussichtlich
Ende 2026 tritt eine Neufassung des AGG in Kraft, welche die Frist für die Geltendmachung
der Ansprüche auf vier Monate verlängert.

### Kann ich wegen einer Diskriminierungsbeschwerde gekündigt werden?

Das **Maßregelungsverbot in § 16 AGG** verbietet, dass Arbeitgeberinnen und -geber
Beschäftigte benachteiligen, weil sie ihre Rechte nach dem AGG in Anspruch nehmen.
Aus diesem Grund ist auch eine Kündigung wegen einer Diskriminierungsbeschwerde 
verboten. Sollten Sie dennoch eine Kündigung erhalten, sollten Sie sich umgehend
mit einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt beraten und fristgerecht vor dem
Arbeitsgericht **dagegen klagen**. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer [Kündigungsschutzklage in München](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/kuendigungsschutz-von-schwerbehinderten-behinderungsgrad/?output_format=md).

### Welche Entschädigung steht mir bei nachgewiesener Diskriminierung zu?

Wenn Sie am Arbeitsplatz aufgrund eines im AGG genannten Schutzmerkmals eine Ungleichbehandlung
erfahren haben, steht Ihnen nach § 15 AGG möglicherweise eine **finanzielle Entschädigung**
zu. Hierfür muss kein Verschulden der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an der
Ungleichbehandlung vorliegen, der Anspruch kann auch bei Belästigung durch Kolleginnen
oder Kollegen bestehen.

Hinzu kommt gegebenenfalls ein **materieller Schadensersatz**. Dieser ersetzt zum
Beispiel entgangenes Gehalt, weil Sie wiederholt nicht in besser bezahlte Positionen
befördert wurden oder als Frau ungerechtfertigt weniger verdient haben. Hierfür 
muss ein **vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden** der Arbeitgeberin bzw. 
des Arbeitgebers nachgewiesen werden.

### Gilt das AGG auch für Bewerbungsverfahren?

**Ja**, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt für Bewerberinnen und Bewerber,
Arbeitnehmerinnen und -nehmer, Beamte, Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten.
Auch bei Ungleichbehandlung im Bewerbungsverfahren können Sie sich an die AGG-Beschwerdestelle
des betreffenden Unternehmens wenden.

### Muss ich die Diskriminierung zweifelsfrei beweisen können?

**Nein**, sie müssen die Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz oder in der Bewerbung
nicht zweifelsfrei beweisen. Dies ist oftmals auch gar nicht möglich, da Sie keinen
Anspruch darauf haben, Informationen zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern zu erhalten
oder das Gehalt Ihrer Kolleginnen und Kollegen zu erfahren. **Sie müssen Indizien
vorlegen**, die auf eine Ungleichbehandlung aufgrund eines der Schutzmerkmale hinweisen.
Lassen diese Indizien Diskriminierung vermuten, dann muss die Arbeitgeberin bzw.
der Arbeitgeber die **Entscheidung sachlich begründen** und darlegen, warum sie 
nicht diskriminierend war.

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## Fazit: Ihre nächsten Schritte gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz

Haben Sie keine Angst, Ihr **Recht auf Gleichbehandlung** am Arbeitsplatz einzufordern:
Das Gesetz bietet Ihnen **Schutz vor negativen Konsequenzen** wie einer Kündigung–
auch bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht. Es ist jedoch wichtig, dass geeignete
Indizien vorliegen, die für das Arbeitsgericht nachvollziehbar aufzeigen, dass Sie
aufgrund eines Schutzmerkmals diskriminiert wurden.

**Gerne beraten wir Sie** mit unserer umfassenden Erfahrung im Arbeitsrecht zu Ihrem
individuellen Fall und besprechen die Aussichten mit Ihnen. Vereinbaren Sie frühzeitig
einen Beratungstermin: So stellen Sie sicher, dass Sie die **Fristen** für eine 
Klage **einhalten**. Gemeinsam erarbeiten wir dann eine für Ihren Fall passende 
Strategie.

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