Title: Gibt es ein Recht auf gute Luft am Arbeitsplatz?
Author: RegioHelden
Published: 26. Mai 2025
Last modified: 19. März 2026

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# Gibt es ein Recht auf gute Luft am Arbeitsplatz?

 Veröffentlicht am 26. Mai 202519. März 2026

Schlechte Luft beeinträchtigt das Wohlbefinden bei der Arbeit. **Weniger Sauerstoff,
schlechte Gerüche und möglicherweise sogar Schadstoffe** wirken sich nicht nur auf
den Komfort, sondern auch auf die Konzentration und möglicherweise sogar auf die
Gesundheit aus. Deshalb ist gute Luft am Arbeitsplatz natürlich wünschenswert. Aber
gibt es auch ein Recht auf gute Luft bei der Arbeit – und was genau ist dazu **gesetzlich
geregelt**? In diesem Beitrag verrate ich als Rechtsanwältin für[ Arbeitsrecht](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/?output_format=md)
Ihnen mehr darüber, welche Rechte Sie rund um die Belüftung am Arbeitsplatz haben.

Iryna – stock.adobe.com

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/gibt-es-ein-recht-auf-gute-luft-am-arbeitsplatz/?output_format=md#das-wichtigste-in-kuerze)
 2. [Gesetzliche Grundlagen für Raumluft am Arbeitsplatz](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/gibt-es-ein-recht-auf-gute-luft-am-arbeitsplatz/?output_format=md#gesetzliche-grundlagen-fuer-raumluft-am-arbeitsplatz)
 3. [Richtiges Lüften und Temperieren](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/gibt-es-ein-recht-auf-gute-luft-am-arbeitsplatz/?output_format=md#richtiges-lueften-und-temperieren)
 4. [Schutz vor Tabakrauch](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/gibt-es-ein-recht-auf-gute-luft-am-arbeitsplatz/?output_format=md#schutz-vor-tabakrauch)
 5. [Ihre Rechte bei schlechter Luft am Arbeitsplatz](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/gibt-es-ein-recht-auf-gute-luft-am-arbeitsplatz/?output_format=md#ihre-rechte-bei-schlechter-luft-am-arbeitsplatz)

## Das Wichtigste in Kürze

 * Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für gesundheitlich zuträgliche Atemluft zu 
   sorgen.
 * Anforderungen für das Lüften und Temperieren sind in den technischen Regeln für
   Arbeitsstätten festgeschrieben.
 * Arbeitgeber müssen ihre Angestellten vor Gefahren durch Tabakrauch schützen.

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## Gesetzliche Grundlagen für Raumluft am Arbeitsplatz

Gesetze zum Arbeitsschutz haben ihren Fokus auf **Aspekten der Gesundheit und Sicherheit**,
die Luftqualität wird deshalb insbesondere in Bezug auf ihre gesundheitlichen Auswirkungen
thematisiert. Diese sind bei der großen Vielfalt möglicher Arbeitsplätze unterschiedlich
gravierend. In **Büros** sind beispielsweise gesundheitsschädliche Stoffe in der
Luft ein weitaus geringeres Problem als bei Arbeitsplätzen in **Laboren, Werkstätten
oder Fabriken**. Das **Arbeitsschutzgesetz** schreibt vor, dass der Arbeitgeber 
die Arbeit so gestalten muss, dass das Leben und die psychische und physische Gesundheit
der Arbeitnehmenden möglichst nicht gefährdet wird und dass, je nach unterschiedlichen
Arbeitsbedingungen, nur eine möglichst geringe Gefährdung verbleibt. Hier stehen
also ausdrücklich die Gesundheitsgefahren im Mittelpunkt.

Die **Arbeitsstättenverordnung** verpflichtet zudem Arbeitgeber, Arbeitsstätten 
so einzurichten und zu betreiben, dass die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten
möglichst nicht gefährdet werden. Dies wird in **Punkt 3.6 im Anhang zur ArbStättV**
näher ausgeführt, der sich mit Lüftung befasst: „(1) In Arbeitsräumen, Sanitär-,
Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften muss
unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Arbeitsverfahren, der
physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden
Personen während der Nutzungsdauer ausreichend **gesundheitlich zuträgliche Atemluft**
vorhanden sein.“ Mit einer Kohlendioxidkonzentration von mehr als 1000 ppm gilt 
diese Grenze üblicherweise als überschritten und es müssen entsprechende Maßnahmen
ergriffen werden, beispielsweise Lüften. Auch bei **Schadstoffemissionen durch das
Gebäude selbst** oder durch Einrichtungsgegenstände ist regelmäßiges Lüften aus 
Gründen des Arbeitsschutzes erforderlich. Beim Lüften ist darüber hinaus **Punkt
3.5 im Anhang zur ArbStättV **zu beachten, der „unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren
und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine **gesundheitlich zuträgliche
Raumtemperatur**“ vorschreibt. Dies bedeutet, dass auch gelüftet werden sollte, 
wenn es zu warm wird – allerdings auch nicht so lange, dass es zu kalt wird.

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## Richtiges Lüften und Temperieren

Es gibt also **grundsätzlich ein Recht auf gute Luft am Arbeitsplatz**, insofern
damit gesundheitlich zuträgliche Atemluft gemeint ist und die Eigenarten der jeweiligen
Tätigkeit berücksichtigt werden. Aber wie lüftet man richtig und welche Vorgaben
gibt es dazu? Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nennt in ihren**
technischen Regeln für Arbeitsstätten **sowohl die Methode des freien Lüftens, beispielsweise
über Fenster, als auch raumlufttechnische Anlagen, also beispielsweise Lüftungsanlagen.
Beim **freien Lüften** gibt es außerdem weitere Unterscheidungen

 * **Einseitiges Lüften**: Fenster nur auf einer Seite des Raums
 * **Querlüften**: gegenüberliegende Fenster oder Wand- und Dachfenster
 * **Stoßlüften**: kurze Lüftungsdauer mit weit geöffneten Fenstern
 * **Kontinuierliches Lüften**: lange Lüftungsdauer, z. B. mit gekipptem Fenster

Je nach Raumgröße und Anzahl der Personen ist unterschiedlich viel Fensterfläche
für den Mindestluftwechsel nötig. Die Personenzahl ist allerdings nur für die kontinuierliche
Lüftung wichtig. Ein **Beispiel zur Berechnung**: Soll ein 20 m² großer Raum stoßgelüftet
werden, ist hierfür gemäß der genannten technischen Regeln für Arbeitsstätten eine
Fensterfläche von 2,1 m² erforderlich. Für die **Lüftungszeiten** wiederum ist der
Temperaturunterschied zur Außenluft maßgeblich. Im Winter dürften drei Minuten ausreichen,
für den Sommer werden zehn Minuten empfohlen. Beim kontinuierlichen Lüften sowie
bei raumlufttechnischen Anlagen muss außerdem darauf geachtet werden, dass auch **
Zugluft nicht als gesundheitlich zuträglich gilt** und vermieden werden muss.

Als gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur definieren die technischen Regeln 
für Arbeitsstätten eine Temperatur, bei der die **Wärmebilanz**, bestehend aus Wärmezufuhr,
Wärmeabgabe und Wärmeerzeugung, **des menschlichen Körpers ausgeglichen ist**. Das
bedeutet, dass je nach körperlicher Intensität der Tätigkeit unterschiedliche Temperaturen
als gesundheitlich zuträglich gelten: In Büros mit sitzender Tätigkeit kann diese
Temperatur etwas höher ausfallen als in Werkstätten und Fabriken, insbesondere, 
wenn dort bei der Arbeit umfangreiche Schutzkleidung getragen werden muss. Folgende
Mindesttemperaturen werden während der Nutzungszeiten genannt:

 * leichte Arbeiten im Sitzen: **20 °C **
 * leichte Arbeiten im Gehen oder Stehen: **19 °C**
 * schwere Arbeiten im Gehen oder Stehen: **12 °C**
 * in Pausenräumen: **21 °C**
 * in Waschräumen mit Dusche: **24 °C**

Andererseits sollte die Lufttemperatur auch **nicht höher als 26 °C **liegen. Ab
dieser Temperatur kann vor allem schwere körperliche Arbeit bereits gesundheitsgefährdend
sein. Deshalb sollten Maßnahmen wie Sonnenschutz, Lüftung in den kühleren Morgenstunden,
Lockerung von Bekleidungsregeln oder Nutzung von Möglichkeiten der Gleitzeit sowie
technische Maßnahmen, wie Ventilatoren, eingesetzt werden. Sobald die Temperatur**
30 °C überschreitet**, sind solche Maßnahmen verpflichtend. Zu beachten ist aber
insbesondere bei Klimaanlagen, dass der **Unterschied zwischen Innen- und Außentemperatur**
nicht größer als 6 °C sein sollte. Arbeitsräume mit Temperaturen **über 35 °C **
gelten ohne besondere Maßnahmen oder Schutzausrüstung als nicht nutzbar.

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## Schutz vor Tabakrauch

Im Sinne des Gesundheitsschutzes ist auch der Schutz vor Tabakrauch – beziehungsweise
der Schutz vor „Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten
sowie elektronischen Zigaretten“ – am Arbeitsplatz gesetzlich geregelt. Dies bedeutet
nicht automatisch, dass Arbeitnehmende Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz
haben. Dieses Recht kann, je nach Art der Tätigkeit, eingeschränkt werden, wenn 
es kein **gesetzliches Rauchverbot** gibt. Allerdings verpflichtet der Schutz vor
Gefahren den Arbeitgeber, nicht rauchende Beschäftigte im Rahmen der Möglichkeiten,
die die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung vorgeben, **wirksam zu 
schützen**. Hierzu zählt, neben Rauchverboten, auch die ausreichende Belüftung von
Bereichen, in denen geraucht werden darf.

Zu beachten ist, dass beispielsweise in der Gastronomie unterschiedliche rechtliche
Regelungen für Gäste und Beschäftigte gelten: Die Nichtraucherschutzgesetze der 
Länder sind auf den Schutz nichtrauchender Gäste ausgerichtet, während auch das **
Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung **vom 30.07.2008 dargestellt hat,
dass der Schutz für nichtrauchende Beschäftigte in § 5 Abs. 1 ArbStättV geregelt
wird. Am 10.05.2016 hat das **Bundesarbeitsgericht dazu geurteilt**, dass der Arbeitgeber
hier zwischen den im Grundgesetz gesicherten unternehmerischen Freiheiten und seiner
Schutzpflicht **abwägen muss**. Wenn das Rauchen aus Gründen der „Natur des Betriebes“
nicht verboten werden kann, soll die Belastung durch Rauchen **minimiert** werden,
sie lässt sich aber **möglicherweise nicht ganz ausschließen**.

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## Ihre Rechte bei schlechter Luft am Arbeitsplatz

Grundsätzlich orientiert sich das Arbeitsrecht beim Thema Luft eher am Gesundheitsschutz
als am individuellen Wohlgefühl. Ist die Belüftung aber so schlecht, dass die **
Konzentration gestört** ist, dann ist die Luftqualität in der Regel auch **nicht
mehr der Gesundheit zuträglich**. Auch zu hohe Temperaturen oder starke Belästigung
durch Tabakrauch können rechtlich relevant sein. Wenn Sie unter schlechter Luft 
am Arbeitsplatz leiden oder Ihr Arbeitsplatz regelmäßig zu warm oder zu kalt ist
und Gespräche darüber mit Kollegen, Kolleginnen sowie Vorgesetzten keine Abhilfe
schaffen konnten, berate ich Sie gerne umfassend zu Ihren **arbeitsrechtlichen Möglichkeiten**.

## Beitragsnavigation

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[Die fristlose Kündigung: Voraussetzungen und Rechte](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/fristlose-kuendigung-rechte/)