Title: Vertragsrecht bei Kaufverträgen
Author: Rechtsanwältin Catharina Menzel
Published: 29. September 2025
Last modified: 24. März 2026

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# Vertragsrecht bei Kaufverträgen

 Veröffentlicht am 29. September 202524. März 2026 von [Rechtsanwältin Catharina Menzel](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/author/rechtsanwaeltin-catharina-menzel/)

Kaufverträge zählen zu den **häufigsten Verträgen**, denen wir im Alltag begegnen–
vom Onlineshopping bis zum Kauf eines Autos oder einer Immobilie. Als erfahrene 
Anwältin für Vertragsrecht informiert Rechtsanwältin Catharina Menzel Sie hier kurz
und verständlich zu allem, was Sie zu **Ihren Rechten rund um den Kaufvertrag** 
wissen sollten.

Ada – stock.adobe.com

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Grundlagen des Kaufvertragsrechts](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/kaufvertraege/?output_format=md#grundlagen-des-kaufvertragsrechts)
 2. [Typische Probleme im Kaufvertragsrecht](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/kaufvertraege/?output_format=md#typische-probleme-im-kaufvertragsrecht)
 3. [Ihre Rechte und Pflichten laut BGB](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/kaufvertraege/?output_format=md#ihre-rechte-und-pflichten-laut-bgb)
 4. [Unterstützung bei Vertragsstreitigkeiten durch einen Anwalt](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/kaufvertraege/?output_format=md#unterstuetzung-bei-vertragsstreitigkeiten-durch-einen-anwalt)
 5. [FAQ](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/kaufvertraege/?output_format=md#faq)

## Grundlagen des Kaufvertragsrechts

Der Kaufvertrag ist rechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Gemäß **§ 433
BGB **ist für einen Kaufvertrag maßgeblich, dass er eine **schuldrechtliche Einigung**
über die Ware, die gekauft wird, sowie den dafür zu zahlenden Preis enthält. Darüber
hinaus enthalten viele Kaufverträge noch Vereinbarungen zum Leistungsort, zur Fälligkeit
des Kaufpreises, zur Zahlungsweise oder weiteren Details. Als typischer gegenseitiger
Vertrag enthält er eine **gegenseitige Verpflichtung**, den Kaufpreis für die Ware
zu zahlen beziehungsweise die Ware für den Kaufpreis zu übergeben. Der Kaufvertrag
kommt zustande, indem ein Angebot durch den Käufer oder die Käuferin angenommen 
wird. Dann bilden diese beiden Willenserklärungen ein Rechtsgeschäft.

Typisch für den Kaufvertrag ist, dass die Kaufsache mit Geld bezahlt wird – anders
als bei Tausch- oder Schenkungsverträgen. Als Kauf würde aber beispielsweise auch
eine privatrechtliche Versteigerung zählen. Zu den Dingen, die man kaufen kann, 
zählen dabei **nicht nur Sachen, sondern auch Rechte**. Sogar Waren, die sich gar
nicht im Eigentum des Verkäufers oder der Verkäuferin befinden, sondern erst noch
beschafft werden müssen, können verkauft werden. Muss der Verkäufer oder die Verkäuferin
die Ware erst noch herstellen und liefern, wird ein **Werklieferungsvertrag**, ein
Sonderfall des Kaufvertrags, geschlossen. Die **Preisgestaltung** schränken, mit
Ausnahme etwa des Buchhandels, wo Preisbindungen existieren, nur die Grenzen der
Sittenwidrigkeit ein.

Ein weiterer wichtiger Punkt im Kaufvertragsrecht ist die Fälligkeit des Kaufpreises.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden**
Verpflichtungen gleichzeitig fällig** – vergleichbar mit einem Ladengeschäft, in
dem man an der Kasse bezahlt und mehr oder weniger gleichzeitig, oder Zug um Zug,
die bezahlten Waren erhält. Es sind aber auch andere Vereinbarungen, darunter beispielsweise
Ratenzahlung, möglich. Mit Ausnahme von bestimmten Käufen, wie dem Erwerb einer 
Immobilie, einer Erbschaft oder eines GmbH-Anteils, für die eine notarielle Beurkundung
nötig ist, werden Kaufverträge **formfrei** geschlossen. Dabei können Kaufverträge**
auch mündlich **geschlossen werden, etwa beim Einkaufen in einem Laden.

Eine Besonderheit im als B2C- oder Endkundengeschäft bezeichneten Bereich, also 
bei Kaufverträgen, bei denen Privatpersonen die Endkunden sind, ist der **besondere
Schutz für private Verbraucher**. Mit der seit Januar 2022 gültigen **Warenkauf-
Richtlinie** werden beispielsweise der Sachmangelbegriff sowie der Kauf digitaler
Waren und Rechte rund um die Gewährleistung im Sinne der privaten Käufer und Käuferinnen
neu geregelt.

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## Typische Probleme im Kaufvertragsrecht

Ob mit oder ohne „böse Absichten“: **Nicht immer entspricht die erhaltene Ware den
Vorstellungen**, die man als Käufer oder Käuferin bei der Annahme des Angebots und
des dafür zu zahlenden Kaufpreises hatte. So kommt es immer wieder vor, dass ein
gekaufter Gebrauchtwagen plötzlich nicht mehr anspringt oder ein im Online-Shop 
gekauftes Produkt nicht der Beschreibung oder dem erwarteten Zustand entspricht 
oder gar nicht erst geliefert wird. Ein übliches Problem ist auch, dass bestellte
Waren verspätet oder gar nicht ankommen und der Verkäufer oder die Verkäuferin eventuell
sogar Anfragen ignoriert. Hier einige **typische Beispiele** aus dem Alltag:

 * Ein Kunde oder eine Kundin hat einen Neuwagen von einem Autohändler gekauft. 
   Schnell stellt sich aber heraus, dass der elektrische Fensterheber hinten links
   nicht funktioniert.
 * Ein im Internet gekaufter Fernseher, der laut Angaben im Onlineshop „innerhalb
   von 2 bis 3 Werktagen“ geliefert werden sollte, ist nach einer Woche immer noch
   nicht versendet worden.
 * Ein Smartphone entspricht nicht den im Onlineshop beworbenen technischen Spezifikationen.
 * Ein in einem Online-Versandhaus bestellter schwarzer Kleiderschrank wurde in 
   Weiß geliefert.
 * Ein als „Zustand neu“ in einem Onlineshop verkauftes Smartphone zeigt deutliche
   Gebrauchsspuren.

Welche Rechte Sie in solchen Fällen haben und wozu Sie selbst dabei verpflichtet
sind, hängt maßgeblich von den Details ab. Grundsätzlich müssen Sie zunächst den
Verkäufer oder die Verkäuferin **über den Mangel informieren** und können Nacherfüllung
verlangen. Manchmal ist die Lage aber etwas komplexer, zudem haben Sie etwa bei 
einem defekten Neuwagen viel Geld investiert und entsprechend viel zu verlieren.
In solchen Fällen ist es ratsam, sich **kompetenten rechtlichen Beistand** zu suchen.
Gerne berate ich Sie zu Ihrem konkreten Problem und unterstütze Sie dabei, Ihr Recht
durchzusetzen – sowie auch bei weiteren rechtlichen Problemen rund um Verträge, 
wie [Arbeitsverträge](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsvertrag/) oder
[Aufhebungsverträge](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/aufhebungsvertraege/).

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## Ihre Rechte und Pflichten laut BGB

Ist die erhaltene Ware mangelhaft, können sich Käufer und Käuferinnen auf ihre **
Sachmangelrechte** nach den Regelungen des § 437 BGB berufen, sollten aber auch 
die besonderen Bestimmungen in den AGB des Verkäufers oder der Verkäuferin prüfen.
Zudem ist dabei zu beachten, dass die Sachmangelrechte hintereinander in einer bestimmten
Reihenfolge abgestuft sind und **nacheinander einzufordern** sind:

 1. Anspruch auf **Nacherfüllung**: Käufer haben Anspruch darauf, dass beispielsweise
    ein defektes Gerät gegen ein funktionierendes Gerät ausgetauscht oder repariert
    wird.
 2. **Rücktrittsrecht**: Ist kein Austausch möglich, etwa weil es das letzte Exemplar
    oder ein Einzelstück war, schlägt die Reparatur fehl oder verweigert der Verkäufer
    oder die Verkäuferin die Nacherfüllung gänzlich, kann der Käufer bzw. die Käuferin
    vom Kaufvertrag zurücktreten und das Geld zurückerhalten.
 3. **Minderungsrecht**: Statt vom Kaufvertrag zurückzutreten, kann der Käufer oder
    die Käuferin auch den Kaufpreis im Verhältnis des Warenwertes mit dem Mangel zum
    Warenwert ohne Mangel mindern.
 4. Anspruch auf **Schadenersatz**: Verweigert der Verkäufer bzw. die Verkäuferin die
    vorherigen Verlangen des Käufers oder der Käuferin, so dass der Mangel beispielsweise
    selbst durch Reparatur in einer Werkstatt behoben werden muss, kann der Käufer 
    oder die Käuferin Schadenersatz für die hierfür anfallenden Kosten verlangen.

Dabei ist es wichtig, die Kaufsache direkt nach Erhalt auf Mängel zu prüfen und 
diese zu dokumentieren. Die Gewährleistungsansprüche können zudem nach § 438 BGB
verjähren. Bei den meisten alltäglich gekauften und verkauften Waren beträgt diese**
Verjährungsfrist zwei Jahre**.

Aber wie ist ein **Sachmangel** überhaupt definiert? Die rechtliche Grundlage hierfür
bildet § 434 BGB. Dort werden mit der neuen Warenkauf-Richtlinie nun drei Kategorien
unterschieden:

 1. **Subjektive Anforderungen:** Diese beinhalten die vereinbarte Beschaffenheit, 
    die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung und die Vollständigkeit
    des vereinbarten Lieferumfangs, etwa mit dem vereinbarten Zubehör oder vereinbarten
    Anleitungen.
 2. **Objektive Anforderungen:** Diese beinhalten die Eignung der gekauften Sache für
    deren gewöhnliche Verwendung und die Sache muss Äußerungen zu Spezifikationen etc.
    in der Werbung oder auf dem Etikett entsprechen und mit dem zu erwartenden Zubehör
    geliefert werden.
 3. **Montageanforderungen: **Insofern die Montage durch den Verkäufer oder die Verkäuferin
    unsachgemäß oder nach der beiliegenden fehlerhaften Anleitung selbst falsch durchgeführt
    wurde, sind die Montageanforderungen nicht erfüllt und es handelt sich dann ebenfalls
    um einen Sachmangel.

Ob die betreffenden Mängel dem Käufer oder der Käuferin vor dem Kauf bekannt sind,
ist seit dieser Gesetzesänderung für private Verbraucher und Verbraucherinnen nicht
mehr relevant. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware zum **Zeitpunkt des Gefahrenübergangs**,
das meint bei privaten Käufen üblicherweise den Zeitpunkt, an dem der Käufer oder
die Käuferin die Ware erhält, nicht allen oben genannten Anforderungen entspricht.
Wichtig ist auch zu wissen, dass gemäß § 477 BGB eine **Beweislastumkehr** gilt.
Das bedeutet, dass der Verbraucher oder die Verbraucherin innerhalb des ersten Jahres
die Mangelhaftigkeit beim Erhalt der Ware nicht beweisen muss.

Auch der **Lieferzeitpunkt oder ein Zeitrahmen für die Lieferung** kann Teil des
Kaufvertrags sein. Dieser ist aber nur verbindlich, wenn dies auch so formuliert
ist. Ein Beispiel wäre „garantierte Lieferung“ bis zu einem bestimmten Termin. Dann
hat sich der Verkäufer bzw. die Verkäuferin verpflichtet, zu diesem Termin zu liefern,
und ist im Verzug, wenn der Termin überschritten wird. Wird ein unbestimmter formulierter
Lieferzeitraum wie „2–3 Werktage“ genannt und überschritten, dann muss der Käufer
bzw. die Käuferin gemäß gesetzlicher Vorschriften zunächst eine realistisch erfüllbare**
Frist zur Nacherfüllung **setzen. Dies sollte schriftlich erfolgen, um es später
nachweisen zu können. Erst damit wird der Verkäufer bzw. die Verkäuferin in Verzug
gesetzt. Sollte weiterhin keine Ware eintreffen, können Sie **vom Vertrag zurücktreten
und Ihr Geld zurückverlangen**.

Nicht zuletzt ist zu beachten, dass **private Verkäufer und Verkäuferinnen **mit
Formulierungen wie „Die Ware wird von privat unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung
verkauft“ die **Haftung ausschließen können**. Für arglistig verschwiegene Mängel
kann die Haftung aber dennoch weiterbestehen. Auch hier ist daher juristisch kompetente
Unterstützung bei vielen Streitigkeiten, etwa nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens
von einer Privatperson, sinnvoll.

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## Unterstützung bei Vertragsstreitigkeiten durch einen Anwalt

Viele Händler zeigen sich bei Sachmängeln oder Lieferverzögerungen kooperativ und
tragen aktiv dazu bei, den Mangel zu beheben, oder bieten selbst Entschädigungen
für verspätete Lieferungen an. Dies ist allerdings leider nicht immer der Fall. 
Darüber hinaus ist es nicht immer ganz einfach, Ihre Rechte als Käufer oder Käuferin
selbst zu überblicken. Im oben genannten Beispiel des defekten Fensterhebers stellt
sich etwa die Frage, ob Sie hier eine **Reparatur oder einen Austausch** des gesamten
Fahrzeugs einfordern können und welche Schadenersatzansprüche für Sie aus der daraus
resultierenden Verzögerung erwachsen.

Gerne **prüfe ich im Streitfall Ihren Kaufvertrag** und bespreche mit Ihnen die 
konkreten Möglichkeiten für das weitere Vorgehen. Hierfür** **kommuniziere ich in
Ihrem Namen mit dem Verkäufer oder der Verkäuferin und fordere Ihre Rechte ein. 
Führt dies nicht zum Erfolg, etwa bei betrügerischen Verkäufern, folgen **rechtliche
Schritte**, bei denen ich Sie ebenfalls kompetent vertrete. Zögern Sie nicht, meine
Kanzlei in München zu kontaktieren – gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihre Probleme
rund um gekaufte oder bestellte Waren.

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## FAQ

**Woran erkenne ich, ob mein Fall Erfolgschancen hat?**

Liegen Sachmängel, wie eine Abweichung von der vereinbarten oder marktüblichen Beschaffenheit,
vor, ergeben sich aus dem Kaufvertrag entsprechende Rechte für den Käufer oder die
Käuferin. Darüber hinaus entscheiden über den Erfolg aber auch weitere Details. 
Erstens muss beim Einfordern der Rechte eine bestimmte Reihenfolge eingehalten werden.
Zweitens sind die Erfolgschancen bei seriösen Unternehmen aus dem Inland oder der
EU höher als bei unseriösen Verkäufern, die möglicherweise den Kontakt verweigern.
Kompetente Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin verbessert
gerade bei komplizierteren Fällen die Erfolgschancen und ist besonders bei Problemen
mit teureren Waren, wie Autos, empfehlenswert.

**Wie hilft ein Anwalt bzw. eine Anwältin konkret bei Vertragsproblemen?**

Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin schaut sich den Kaufvertrag und die Begleitumstände
genau an, außerdem ist er oder sie mit den rechtlichen Bedingungen vertraut. So 
kann er oder sie genau einschätzen, welche Rechte Sie in Ihrer konkreten Situation
haben und Sie dabei unterstützen, diese Rechte außergerichtlich sowie, wenn nötig,
gerichtlich durchzusetzen. Hierzu zählt auch die Kommunikation mit dem Verkäufer
oder der Verkäuferin.

**Was kostet anwaltliche Hilfe – und wer zahlt das?**

Die Kosten für anwaltlichen Beistand sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RAV)
geregelt und richten sich nach dem Streitwert. Wird beispielsweise ein Sofa mit 
einem Wert von 1000,- € reklamiert und der Verkäufer bzw. die Verkäuferin verweigert
die Nacherfüllung, so dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingeschaltet
werden muss, entstünden eine Geschäftsgebühr in Höhe von 120,90 € sowie 20 € Aufwandspauschale,
jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Hat der Verkäufer bzw. die Verkäuferin die
Nacherfüllungsfrist verstreichen lassen, muss er bzw. sie auch den Verzugsschaden,
inklusive der entstandenen Anwaltskosten, begleichen. Dies gilt allerdings nicht,
wenn sich die Reklamation als unbegründet erweist. Auch die Rechtsschutzversicherung
übernimmt die Kosten dafür, einen Rechtsanwalt oder -anwältin zu beauftragen, hier
ist aber je nach Tarif eine Selbstbeteiligung möglich.

**Wie schnell kann ich Unterstützung bekommen?**

Da Ihre Ansprüche aus einem Kaufvertrag auch verjähren können, sollten Sie die Lösung
solcher Probleme nicht auf die lange Bank schieben. Kontaktieren Sie meine Kanzlei
gerne umgehend für den nächsten freien Beratungstermin.

**Wann kann ich vom Vertrag zurücktreten oder Geld zurückverlangen?**

In der Regel steht an erster Stelle die Nacherfüllung, also beispielsweise der Austausch
defekter Produkte. Wenn dies nicht möglich ist, können Sie vom Vertrag zurücktreten
und Ihr für die Kaufsache gezahltes Geld zurückverlangen. Bei nicht gelieferter 
Ware können Sie ebenfalls vom Vertrag zurücktreten. Hierfür müssen Sie allerdings
dem Verkäufer oder der Verkäuferin zunächst schriftlich eine realistisch erfüllbare
Nachfrist setzen. Reagiert er oder sie nicht auf Ihre Forderungen oder Ihren schriftlichen
Rücktritt vom Vertrag, ist Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin
unbedingt zu empfehlen.

**Gibt es eine kostenlose Ersteinschätzung?**

Es gibt das Angebot der Erstberatung bei einem Rechtsanwalt, das nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz(
RVG) mit höchstens 180 € zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden darf. 
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen haben,
entstehen Ihnen für das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts zu Ihrem Gewährleistungsfall
keine Kosten.

**Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?**

Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für Rechtsstreitigkeiten rund um
Kaufverträge. Ob Ihre Versicherung hier greift und wie hoch Ihre Selbstbeteiligung
gegebenenfalls ist, können Sie den Details Ihres gewählten Tarifs entnehmen.

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[Die fristlose Kündigung: Voraussetzungen und Rechte](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/fristlose-kuendigung-rechte/)

[Personenbedingte Kündigung: Wann darf der Arbeitgeber kündigen?](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/personenbedingte-kuendigung-wann-darf-der-arbeitgeber-kuendigen/)