Title: Krankschreibung: Diese Fehler können Sie teuer zu stehen kommen
Author: Rechtsanwältin Catharina Menzel
Published: 23. Juni 2026

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# Krankschreibung: Diese Fehler können Sie teuer zu stehen kommen

 Veröffentlicht am 23. Juni 202623. Juni 2026 von [Rechtsanwältin Catharina Menzel](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/author/rechtsanwaeltin-catharina-menzel/)

Bei einer länger als drei Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit benötigen Sie eine
ärztliche Krankschreibung. Wer dabei Fehler macht oder gar schummelt, **riskiert
Lohnausfälle**, eine Abmahnung und schlimmstenfalls eine Kündigung wegen Betrugs.
Zugleich macht die neue **digitale eAU** die Krankschreibung etwas komfortabler 
für Arbeitnehmerinnen und -nehmer. Alles, was Sie bei der Krankschreibung beachten
sollten, erfahren Sie kurz und verständlich in diesem Beitrag.

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## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/krankschreibung-fehler-teuer-zu-stehen-kommen/?output_format=md#das-wichtigste-in-kuerze)
 2. [Gelber Schein war gestern – was heute bei der Krankmeldung wirklich gilt](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/krankschreibung-fehler-teuer-zu-stehen-kommen/?output_format=md#gelber-schein-war-gestern-was-heute-bei-der-krankmeldung-wirklich-gilt)
 3. [Wann Sie Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren können](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/krankschreibung-fehler-teuer-zu-stehen-kommen/?output_format=md#wann-sie-ihren-anspruch-auf-lohnfortzahlung-verlieren-koennen)
 4. [Arbeitsunfähigkeit richtig managen – was viele nicht wissen](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/krankschreibung-fehler-teuer-zu-stehen-kommen/?output_format=md#arbeitsunfaehigkeit-richtig-managen-was-viele-nicht-wissen)
 5. [FAQ](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/krankschreibung-fehler-teuer-zu-stehen-kommen/?output_format=md#faq)
 6. [Fazit: So sichern Sie Ihren Lohnanspruch und vermeiden rechtliche Fallen](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/krankschreibung-fehler-teuer-zu-stehen-kommen/?output_format=md#fazit-so-sichern-sie-ihren-lohnanspruch-und-vermeiden-rechtliche-fallen)

## Das Wichtigste in Kürze

 * Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann arbeitgeberabhängig bereits am ersten
   Krankheitstag notwendig werden.
 * Die neue digitale eAU müssen Arbeitnehmerinnen und -nehmer nicht mehr selbst 
   der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorlegen.
 * Aktivitäten, die die Genesung nicht behindern, sind während der Dauer der Krankschreibung
   üblicherweise erlaubt.
 * Wer aufgrund grob schuldhaften Verhaltens die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet
   hat, verliert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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## Gelber Schein war gestern – was heute bei der Krankmeldung wirklich gilt

Seit 2023 müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und -nehmer nicht mehr
den gelben „Krankenschein“ bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorlegen. 
Stattdessen wird **direkt von der Krankenkasse** die „Meldung zum elektronischen
Abruf durch den Arbeitgeber“ genutzt. Der große Vorteil für erkrankte Arbeitnehmerinnen
und -nehmer ist, dass ihnen nun der zusätzliche Weg zum Arbeitsplatz, um den „gelben
Schein“ vorzulegen, erspart bleibt. Die Anzeigepflicht und die **Meldepflicht** 
bleiben dabei aber unverändert erhalten:

 * Anzeigepflicht gem. § 5 EntgFG Abs. 1: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem
   Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich
   mitzuteilen.“
 * Meldepflicht gem. § 5 EntgFG Abs. 1a: Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer
   ist verpflichtet „das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche
   Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 
   oder 4 aushändigen zu lassen.“

Neu ist, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jetzt als **digitale eAU** ausgestellt
wird. Die Papierform wurde für gesetzlich Krankenversicherte vollständig abgeschafft.
Das kann allerdings in der Praxis **mitunter zu Problemen führen**: Kann die Arbeitgeberin
bzw. der Arbeitgeber die digitale AU nicht abrufen, ist auch die Entgeltfortzahlung
gefährdet. Außerdem erfolgt keine automatische Meldung durch die Krankenkasse, sondern
die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ruft die Meldung immer nur infolge der Mitteilung
über die Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ab. Deshalb
sollten Sie immer die fristgerechte Krankmeldung beachten und sich vorsichtshalber
einen **Ausdruck der eAU** mitgeben lassen.

Ausgenommen von den neuen Regelungen sind:

 * Arbeitnehmerinnen und -nehmer mit privater Krankenversicherung
 * Minijobberinnen und -jobber in Privathaushalten
 * Ärztinnen und Ärzte, die nicht Teil der vertragsärztlichen Versorgung sind (Privatärztinnen
   und -ärzte, Ärztinnen und Ärzte im Ausland)

Übrigens können Arbeitgeberinnen und -geber **auch bei Kurzerkrankungen** von bis
zu drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Dies ist auch in 
vielen Arbeitsverträgen entsprechend festgelegt. Es gibt kein grundsätzliches Recht
darauf, bei Arbeitsunfähigkeit von bis zu drei Tagen keinen Nachweis zu benötigen.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ermöglicht die digitale Übermittlung
von Krankschreibungsdaten von der Ärztin oder dem Arzt an die Krankenkasse sowie
den digitalen Abruf dieser Daten bei der Krankenkasse durch die Arbeitgeberin oder
den Arbeitgeber. Seit dem 1. Januar 2023 ist sie für Arbeitgeberinnen und -geber
verpflichtend.

Wer stellt die eAU aus?

Die Ärztin oder der Arzt stellt weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.
Statt des signierten „gelben Scheins“, der ausgehändigt wird, wird sie stattdessen
elektronisch übermittelt.

Wie wird die eAU übermittelt?

Nach der elektronischen Signatur durch die Ärztin oder den Arzt wird die eAU digital
und verschlüsselt über die Anwendung KIM (Kommunikation im Medizinwesen) und die
Telematikinfrastruktur des deutschen Gesundheitswesens an die Krankenkasse übermittelt.
Arbeitgeberinnen und -geber rufen die eAU-Daten über ihre Entgeltabrechnungssoftware
oder entsprechende Meldeportale bei der Krankenkasse ab. 

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## Wann Sie Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren können

Gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG ist eine Voraussetzung für die Lohnfortzahlung, dass die
Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, ohne dass sie bzw. ihn 
ein Verschulden trifft. Sind Sie also **aufgrund eines eigenen Verschuldens** arbeitsunfähig,
verlieren Sie möglicherweise den Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dabei ist aber zu
beachten, dass hier nicht jede eigene Mitschuld an der Arbeitsunfähigkeit gleich
zum Problem wird. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu 1962 geurteilt, dass ein **
gröblicher Verstoß** gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse
zu erwartende Verhalten vorliegen muss, damit die Arbeitsunfähigkeit als selbst 
verschuldet angesehen wird.

Typische Beispiele für solches schuldhaftes Verhalten sind:

 * **riskante Sportarten**, wie Kickboxen oder Bungeespringen, bei denen auch erfahrene
   Sportlerinnen und Sportler das Risiko nicht vollständig beherrschen können
 * Verletzungen durch **leichtfertige Regelverstöße** beim Sport oder Nutzung defekter
   Geräte
 * Verletzungen durch **übermäßige sportliche Aktivität** trotz bekannter Verletzungsneigung
 * Reisen in Gebiete, für die es aufgrund von Infektionsgefahr eine **offizielle
   Reisewarnung** gibt
 * **fahrlässig verursachte Verkehrsunfälle**, etwa durch Trunkenheit oder Raserei
 * aktive **Teilnahme an Schlägereien**
 * mutwillig **verzögerte Genesung** durch ungünstiges Verhalten und Verstoß gegen
   ärztliche Anweisungen

Dass tatsächlich leichtfertiges Selbstverschulden vorliegt, muss im Einzelfall die
Arbeitgeberin oder der **Arbeitgeber nachweisen**. Dabei hat die Arbeitnehmerin 
bzw. der Arbeitnehmer allerdings **Mitwirkungspflichten**. Darüber hinaus gibt §
7 EntgFG der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber das Recht, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts
zu verweigern, solange ihr bzw. ihm die ärztliche Bescheinigung nicht vorliegt. 
Deshalb können Sie Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung auch verlieren, wenn Sie nicht
zur Ärztin oder zum Arzt gehen, um Ihre Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen.

| **Beschäftigungsdauer** | **Lohnfortzahlungsanspruch** | **Besonderheiten** | 
| < 4 Wochen | Kein Anspruch | Wartezeit, im Krankheitsfall direkt Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse; Wartezeit gilt auch bei neuem Arbeitsvertrag im gleichen Betrieb | 
| > 4 Wochen | Regulärer Anspruch für jeweils bis zu 6 Kalenderwochen | Bei mehr als 6 Wochen Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse; mindestens 6 Monate Abstand zur letzten Arbeitsunfähigkeit bevor wieder Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung besteht |

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## Arbeitsunfähigkeit richtig managen – was viele nicht wissen

Dürfen Sie während Sie krankgeschrieben sind Sport treiben, verreisen oder in einem
Nebenjob arbeiten? Das hängt ganz von den Umständen ab. Zunächst ist es wichtig,
zu wissen, dass eine **Täuschung** der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers** **über
die Arbeitsunfähigkeit als Betrug gemäß § 263 StGB gewertet werden kann. Damit wäre
dies nicht nur strafbar, sondern auch ein **Kündigungsgrund**. Aber was ist während
der Krankschreibung erlaubt? Darf ich joggen gehen, wenn ich aufgrund einer eingegipsten
Hand krankgeschrieben bin?

In diesem Fall wäre die Antwort vermutlich: Ja. Auch eine Postzustellerin oder ein
Postzusteller, die bzw. der wegen eines eingegipsten Beins krankgeschrieben ist,
darf natürlich mit Freundinnen und Freunden im Garten ein Bier trinken. Hat sie 
bzw. er einen **Nebenjob im Home-Office**, darf sie bzw. er auch diesen für gewöhnlich
weiter ausüben. Ein Nebenjob als Lieferfahrerin oder -fahrer wäre natürlich ausgeschlossen.
Auch, wer wegen einer Grippe krankgeschrieben ist, darf sich natürlich im Rahmen
von Spaziergängen an der frischen Luft bewegen oder **Lebensmittel einkaufen**. 
Anders sieht dies bei ärztlich angeordneter Bettruhe aus. Auch schwere Gartenarbeit
oder die Teilnahme an einem Marathonlauf oder ähnlichen sportlichen Aktivitäten 
sind natürlich ausgeschlossen.

**Reisen kann erlaubt sein**, insbesondere, wenn die Reise der Erholung dient und
nicht der Genesung entgegensteht. Damit keine Missverständnisse aufkommen, kann 
es sinnvoll sein, die Reise vorab transparent zu kommunizieren.

Kommen dem Arbeitgeber berechtigte **Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit** auf, kann
er diese auf verschiedene Arten überprüfen. Zunächst kann er bei der Krankenkasse
eine **gutachterliche Stellungnahme** durch den Medizinischen Dienst** **anfordern.
Außerdem kann er dort weitere Informationen zu einer vorherigen Arbeitsunfähigkeit
der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aufgrund der gleichen Krankheit anfragen.
Wirft Ihnen Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Täuschung vor, weil Sie trotz
Krankschreibung beispielsweise beim Joggen gesehen wurden, muss sie bzw. er konkrete
Zeuginnen oder Zeugen benennen können, um den **Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung**
zu erschüttern. Grundsätzlich liegt bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit die Beweislast
immer bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber.

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## FAQ

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, welche Krankheit ich habe?

Warum Sie krankgeschrieben wurden, ist Teil Ihrer geschützten Privatsphäre und unterliegt
dem Datenschutz. Deshalb müssen Sie der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber Ihre 
Krankheit nicht mitteilen. Eine Ausnahme stellen **hochansteckende Krankheiten**
dar, wie Norovirus oder Tuberkulose, bei denen der Schutz der anderen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter wichtig ist. In der **Gastronomie** müssen Sie auch andere Infektionen
schon beim ersten Auftreten von Symptomen umgehend der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber
offenlegen. In Streitfällen, etwa bei Folgebescheinigungen, kann es zudem dazu kommen,
dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Ärztin bzw. den Arzt von seiner
Schweigepflicht entbindet.

Was passiert, wenn ich die Krankmeldung zu spät einreiche?

Mit der neuen eAU reichen Sie Ihre Krankmeldung **nicht mehr selbst** bei der Arbeitgeberin
oder dem Arbeitgeber ein. Es ist allerdings weiterhin wichtig, pünktlich zur Ärztin
bzw. zum Arzt zu gehen, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei einer länger
als drei Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit die Grundlage für eine Entgeltfortzahlung
ist. Fühlen Sie sich am ersten Tag der Krankheit möglicherweise zu schwach, um zur
Ärztin oder zum Arzt zu gehen, kann die Bescheinigung gegebenenfalls bis zu **drei
Tage rückdatiert** werden. Ihre Anzeigepflicht besteht allerdings trotzdem. Melden
Sie sich zu spät krank oder versäumen Sie, die Arbeitsunfähigkeit feststellen zu
lassen, können eine einbehaltene Entgeltfortzahlung sowie eine Abmahnung und Kündigung
mögliche Folgen sein.

Darf ich während einer Krankschreibung Sport machen oder verreisen?

Das hängt ganz vom Grund der Krankschreibung ab. So lange der Sport oder die Reise
die **Genesung nicht behindern**, gelten sie üblicherweise als unproblematisch. 
Ein Beispiel hierfür ist, mit einer Krankschreibung wegen einer verletzten Hand 
zu joggen. Sind Sie allerdings wegen einer Grippe krankgeschrieben und gehen joggen,
kann dies ein Grund sein, Ihre Arbeitsunfähigkeit anzuzweifeln. Eine Reise sollten
Sie sicherheitshalber mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber besprechen,
um Problemen vorzubeugen.

Wie lange zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, bevor die Krankenkasse übernimmt?

Sind Sie mehr als vier Wochen lang ununterbrochen in der gleichen Arbeitsstelle 
beschäftigt, dann zahlt der Arbeitgeber Ihren Lohn **sechs Wochen**, genauer gesagt**
42 Kalendertage**, lang weiter, wenn Sie krankgeschrieben sind. Ab dem 43. Kalendertag
erfolgt dann die Krankengeldzahlung durch Ihre Krankenkasse. Diese liegt üblicherweise
unter Ihrem Nettogehalt. In den als Wartezeit bezeichneten ersten vier Wochen einer
Anstellung übernimmt die Krankenkasse im Krankheitsfall unmittelbar die Zahlung.

Kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangen?

**Ja**, der Arbeitgeber kann ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen. In
vielen Arbeitsverträgen finden sich auch entsprechende Regelungen. Aus diesem Grund
sollten Sie bei Krankheit unbedingt** **Ihren **Arbeitsvertrag** auf solche Regelungen
überprüfen, um Ihre vertraglichen Pflichten nicht versehentlich zu verletzen und
so die Entgeltfortzahlung zu riskieren.

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## Fazit: So sichern Sie Ihren Lohnanspruch und vermeiden rechtliche Fallen

Verlassen Sie sich im Krankheitsfall nicht nur auf die altbekannte Drei-Tage-Regel,
sondern schauen Sie auch in Ihren Arbeitsvertrag, um **keine Fristen zu verpassen**.
Außerdem sollten Sie sich vernünftig verhalten und sich **auf Ihre Genesung konzentrieren**.
Dann können Sie eigentlich nichts falsch machen. Auch bei vorbildlichem Verhalten
kann es aber möglicherweise zum Streit mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber
kommen: durch technische Fehler bei der Übermittlung der eAU, aber auch durch missverständliche
Situationen.

Oft lassen sich diese Probleme durch ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber 
aus der Welt schaffen. Steht allerdings Ihre **Entgeltfortzahlung** oder vielleicht
sogar Ihr Arbeitsplatz auf dem Spiel, dann zögern Sie nicht. Als erfahrene [Anwältin für Arbeitsrecht](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsrecht-muenchen/?output_format=md)
und[ Vertragsrecht in München](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/vertragsrecht-muenchen/?output_format=md)
kümmert sich Rechtsanwältin Catharina Menzel darum, dass **Ihre Interessen** rund
um Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung **gewahrt bleiben**.

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