Title: Sind Menschen mit einer Behinderung unkündbar?
Published: 24. November 2022
Last modified: 7. Februar 2024

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# Sind Menschen mit einer Behinderung unkündbar?

 Veröffentlicht am 24. November 20227. Februar 2024

Schwerbehinderte Personen haben es im Leben und in der Berufswelt oft nicht einfach.
Darum unterstützt die Gesetzgebung die** gleichberechtigte Eingliederung in den 
Beruf**. Dazu gibt es den** besonderen Kündigungsschutz**, der in den §§ 168-175
SGB IX geregelt ist. Trotzdem sind schwerbehinderte Menschen nicht gänzlich unkündbar,
sodass eine Kündigung unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte oder Ausnahmen
geltend werden kann. Catharina Menzel, Ihre [Anwältin für Arbeitsrecht in München](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsrecht-muenchen/),
erklärt Ihnen worauf es ankommt, falls Sie von einer Kündigung betroffen sind.

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/kuendigungsschutz-von-schwerbehinderten-behinderungsgrad/?output_format=md#wichtigste)
 2. [Was ist der Kündigungsschutz und für wen gilt er?](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/kuendigungsschutz-von-schwerbehinderten-behinderungsgrad/?output_format=md#kuendigungsschutz)
 3. [Was macht das Integrationsamt?](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/kuendigungsschutz-von-schwerbehinderten-behinderungsgrad/?output_format=md#integrationsamt)
 4. [Welche Ausnahmen gibt es?](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/kuendigungsschutz-von-schwerbehinderten-behinderungsgrad/?output_format=md#ausnahmen)
 5. [Fazit](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/kuendigungsschutz-von-schwerbehinderten-behinderungsgrad/?output_format=md#fazit)

## Das Wichtigste in Kürze

 * Der Sonderkündigungsschutz gilt für schwerbehinderte Menschen. Eine Schwerbehinderung
   liegt ab einem Behinderungsgrad von 50 vor. Ist dies der Fall, benötigen Arbeitgebende
   für die Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts.
 * Das Integrationsamt prüft, ob die Gründe der Kündigung mit der Behinderung im
   Zusammenhang stehen. Ist dies der Fall, wird die Zustimmung verweigert.
 * Der Sonderkündigungsschutz gilt nicht, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis
   ausläuft, in der Probezeit sowie bei einer einvernehmlichen Unterzeichnung eines
   Aufhebungsvertrags.

## Was ist der Kündigungsschutz und für wen gilt er?

Der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen ist im [§ 168 SGB IX](https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/168.html)
geregelt. Demnach verlangt das Gesetz bei einer Kündigung die vorherige Zustimmung
des Integrationsamtes. Das bedeutet zwar nicht, dass schwerbehinderte Menschen überhaupt
nicht gekündigt werden können, doch das Verfahren muss von Arbeitgebenden (unabhängig
von der Betriebsgröße) zuerst eingeleitet und die** Kündigung dem Integrationsamt
mit Begründung vorgelegt **werden. Dieses prüft dann den Fall. 

Der Kündigungsschutz gilt für alle schwerbehinderten Personen, dabei ist es egal,
welche Position diese im Betrieb einnehmen. Eine Schwerbehinderung liegt **ab einem
Behinderungsgrad von 50** vor (vgl. [§ 2 Abs. 2 SGB IX](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html)).
Damit der Sonderkündigungsschutz greift, muss die Schwerbehinderung offenkundig 
oder zum Kündigungszeitpunkt amtlich festgestellt worden sein. Fällt eine Person
in den Behinderungsgrad von 30, ist aber einer schwerbehinderten Person gleichgestellt,
greift der Kündigungsschutz auch hier. Diese Gleichstellung erfolgt durch einen 
Antrag.

![Kündigungsschutz Menschen mit Behinderung](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.
de/wp-content/uploads/sites/5909/2022/11/kuendigung-schwerbehinderung-kuendigungsschutz-
muenchen.jpg)

© N. Theiss – stock.adobe.com

## Was macht das Integrationsamt?

Sobald Arbeitgebende eine Kündigung beabsichtigen, muss sie dem Integrationsamt 
vorgelegt werden. Anschließend **prüft **das Amt die **Gründe für die Kündigung **
unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der schwerbehinderten Arbeitnehmenden.
Das bedeutet, dass der Grund für die Kündigung und die Kündigung an sich** nicht
mit der Behinderung zusammenhängen darf**. 

Gibt es im Unternehmen einen** Betriebsrat** oder eine Schwerbehindertenvertretung,
holt sich das Integrationsamt dort eine** Stellungnahme** ein. Außerdem muss das
Integrationsamt die Stellungnahme von schwerbehinderten Arbeitnehmenden in die Entscheidung
einbeziehen. In der Regel und per Gesetz sollte diese innerhalb eines Monats getroffen
werden (vgl. [§ 171 Abs. 1 SGB IX](https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/171.html)).

Kommt das Integrationsamt bei der Überprüfung zu dem Entschluss, dass die Kündigung
mit der **Schwerbehinderung zusammenhängt**, wird es die **Kündigung ablehnen**.
Sind Arbeitnehmende aber aufgrund ihres Verhaltens aufgefallen, beispielsweise durch
ein häufiges unentschuldigtes Fehlen oder Fahrlässigkeit, kann eine Kündigung begründet
sein. In diesem Fall erhält das Unternehmen den Zuspruch.

## Welche Ausnahmen gibt es?

Selbstverständlich bedarf es keiner Zustimmung des Integrationsamtes, sollten schwerbehinderte
Arbeitnehmende mit den Arbeitgebenden einen **einvernehmlichen Aufhebungsvertrag**
abschließen. In dem Fall wollen beide das Arbeitsverhältnis beenden, sodass die 
Zustimmung irrelevant ist. Auch wenn die **Frist eines befristeten Arbeitsverhältnisses**
abläuft, ist der Vertrag damit erfüllt und keine Zustimmung durch das Integrationsamt
notwendig. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung seitens 
der schwerbehinderten Arbeitnehmenden ist ebenfalls immer möglich.

Ist im Arbeitsvertrag eine **Probezeit von sechs Monaten** vereinbart, ist die Kündigung
in diesem Zeitrahmen zustimmungsfrei. Auch wenn Arbeitnehmende das 58. Lebensjahr
vollendet haben, kann eine Zustimmung hinfällig werden, sofern diese einen** Anspruch
auf Leistungen** wie beispielsweise eine Abfindung oder Entschädigung haben. Dies
sollte vorher aber anwaltlich geprüft werden. Weitere Ausnahmeregelungen finden 
Sie im [§ 173 SGB IX](https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/173.html). 

## Fazit

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und Sie einen Behindertengrad von mindestens
50 aufweisen, sollten Sie die Kündigung durch einen Rechtsbeistand prüfen lassen.
Sollte das Integrationsamt der Kündigung die Zustimmung erteilen, ist es möglich,
einen **Widerspruch einzulegen**. Ist die erforderliche Zustimmung nicht erfolgt,
kann vor dem Arbeitsgericht dagegen geklagt werden, um eine **Unwirksamkeit der 
Kündigung** zu erzielen. Ich berate Sie gerne beim weiteren Vorgehen.

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[Mündliche Verträge: Gültigkeit und rechtliche Rahmenbedingungen](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/muendliche-vertraege/)

[Ungerechtfertigte Abmahnung erhalten: Wie kann ich dagegen vorgehen?](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/ungerechtfertigte-abmahnung-vorgehen/)