Title: Ordentliche und fristlose Kündigung – die wichtigsten Fragen und Antworten
Published: 22. Juli 2021
Last modified: 7. Februar 2024

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# Ordentliche und fristlose Kündigung – die wichtigsten Fragen und Antworten

 Veröffentlicht am 22. Juli 20217. Februar 2024

Es wird unterschieden zwischen der **ordentlichen** und der **fristlosen Kündigung**,
die jeweils in verschiedenen Fällen greifen. Doch worin liegt hierbei der Unterschied,
wann gibt es keine Kündigungsfrist und wann kann eine Kündigung infrage gestellt
werden? Rechtsanwältin Catharina Menzel aus München klärt auf!

## Welche Kündigungsarten gibt es?

Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz bei den [Kündigungen](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/ordentliche-fristlose-kuendigungen/)
zwischen folgenden beiden Arten:

 * fristgemäß (ordentlich)
 * fristlos (außerordentlich)

![Kündigungsschreiben als Symbol für ordentliche und fristlose Kündigung ](https://
www.rae-menzel-vertragsrecht.de/wp-content/uploads/sites/5909/2021/07/kuendigungsschreiben-
ordentliche-und-fristlose-kuendigungjpg-1024x308.jpg)

© adobeStock/Stockfotos-MG

## Wie unterscheiden sich die beiden Kündigungsarten?

Fristlose, außerordentliche Kündigung
Bei der außerordentlichen Kündigung gibt der
Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin
bekannt, dass er oder sie das Arbeitsverhältnis im besten Fall sofort und ohne Verzögerung
beenden will. Dabei wird die **fristlose Kündigung** nach dem **§ 626 BGB** als **
letztes Mittel** angesehen, was auch als **Ultima Ratio** bezeichnet wird. Für die
außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung kann es unterschiedliche Gründe geben,
wie zum Beispiel:

 * Verstöße gegen die Betriebsordnung
 * Diebstahl
 * Beleidigungen
 * Arbeitsverweigerung
 * Mobbing

Sie wird dann wirksam, wenn sie den jeweiligen Empfänger oder die jeweilige Empfängerin
erreicht und muss **auf jeden Fall schriftlich **erfolgen. Auch hat der Arbeitgeber
oder die Arbeitgeberin die Möglichkeit einer Verdachtskündigung, wenn der Verdacht
einer Straftat vorliegt.

Fristgemäße, ordentliche Kündigung
Bei der fristgemäßen Kündigung kündigt der Arbeitnehmer
bzw. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag**
einseitig**. Dabei muss sich der- oder diejenige, der oder die die Kündigung ausspricht,**
an eine Kündigungsfrist halten**. Hierbei kann es sich zum Beispiel um eine betriebsbedingte
Kündigung handeln. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können grundsätzlich ohne 
Angabe eines Grundes kündigen.

Ganz so einfach hat es dagegen der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht. Denn
er oder sie muss einen zulässigen Grund für die Entlassung aussprechen. Bei einem**
befristeten Arbeitsverhältnis** ist dies nicht erforderlich.
Der Arbeitnehmer oder
die Arbeitnehmerin muss den Angestellten und auch nicht deren Rechtsanwalt oder 
Rechtsanwältin mitteilen, warum er oder sie das Arbeitsverhältnis beenden möchte.
Dennoch muss auch er oder sie sich an die **gesetzlich vorgeschriebenen Fristen 
halten**. Wie bereits erwähnt, muss die Kündigung zwingend schriftlich erfolgen.
Es reicht daher nicht aus, dem oder der Vorgesetzten seine Entscheidung mündlich
mitzuteilen.

## Wann kann es sich lohnen, die Kündigung / Abmahnung mit einer Kündigungsschutzklage infrage zu stellen?

Unter bestimmten Umständen kann ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin mit einer
Kündigungsschutzklage eine Kündigung infrage stellen und versuchen, sie anzufechten.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin 
kein Kündigungsschreiben aufsetzt, sondern nur mündlich mit oder ohne Angabe von
Gründen mitteilt, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Außerdem muss er
oder sie das Dokument **selbst unterschreiben** oder aber durch **einen dazu berechtigten
Vertreter oder eine berechtigte Vertreterin** unterschreiben lassen. 
Sofern das
Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss die Kündigung außerdem sozial gerechtfertigt
sein, sonst ist die Kündigung gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam.Darüber hinaus
gibt es bei sehr lange beschäftigten Personen bestimmte Regeln und Urteile, die 
dazu führen, dass eine Kündigung oder auch die Abmahnung scheitert. Dabei kommt 
der sogenannte **Grundsatz von Treu und Glauben** zum Tragen, der im **§ 242 BGB**
geregelt ist.

## Fristen

Sowohl bei einer ordentlichen, als auch bei einer außerordentlichen Kündigung ist
unbedingt zu beachten, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb einer
Frist von 3 Wochen ab dem Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage
einreichen muss, wenn er oder sie sich gegen die Kündigung wehren will.

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[Arbeitsunfall im Homeoffice](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/arbeitsunfall-im-homeoffice/)

[Kündigung erhalten – welche Rechte haben Angestellte?](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/rechte-bei-kundigung/)