Title: Personenbedingte Kündigung: Wann darf der Arbeitgeber kündigen?
Author: Rechtsanwältin Catharina Menzel
Published: 22. April 2026

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# Personenbedingte Kündigung: Wann darf der Arbeitgeber kündigen?

 Veröffentlicht am 22. April 202622. April 2026 von [Rechtsanwältin Catharina Menzel](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/author/rechtsanwaeltin-catharina-menzel/)

Bei einer personenbedingten Kündigung liegen die Kündigungsgründe in den **Eigenschaften**,
nicht im Verhalten der gekündigten Person. Arbeitgeber und -geberinnen können eine
personenbedingte Kündigung aussprechen, wenn Arbeitnehmer oder -nehmerinnen dauerhaft
unverschuldet **keine oder verminderte Arbeitsleistung** erbringen. In der Mehrzahl
der Fälle geht es dabei um dauerhafte oder häufig wiederkehrende Erkrankungen, die
dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin erhebliche betriebliche Nachteile verursachen.
Für die personenbedingte Kündigung gibt es allerdings hohe rechtliche Hürden. Im
Folgenden informiere ich Sie kurz über alles Wichtige zum Thema.

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## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/personenbedingte-kuendigung-wann-darf-der-arbeitgeber-kuendigen/?output_format=md#das-wichtigste-in-kuerze)
 2. [Was steckt hinter der personenbedingten Kündigung – und was macht sie besonders?](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/personenbedingte-kuendigung-wann-darf-der-arbeitgeber-kuendigen/?output_format=md#was-steckt-hinter-der-personenbedingten-kuendigung-und-was-macht-sie-besonders)
 3. [Welche Voraussetzungen muss eine personenbedingte Kündigung erfüllen, damit sie wirksam ist?](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/personenbedingte-kuendigung-wann-darf-der-arbeitgeber-kuendigen/?output_format=md#welche-voraussetzungen-muss-eine-personenbedingte-kuendigung-erfuellen-damit-sie-wirksam-ist)
 4. [Wann kippt die Waage – wie läuft die Interessenabwägung ab?](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/personenbedingte-kuendigung-wann-darf-der-arbeitgeber-kuendigen/?output_format=md#wann-kippt-die-waage-wie-laeuft-die-interessenabwaegung-ab)
 5. [Was können Arbeitnehmer und -nehmerinnen tun, wenn sie eine personenbedingte Kündigung erhalten?](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/personenbedingte-kuendigung-wann-darf-der-arbeitgeber-kuendigen/?output_format=md#was-koennen-arbeitnehmer-und-nehmerinnen-tun-wenn-sie-eine-personenbedingte-kuendigung-erhalten)
 6. [FAQ](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/personenbedingte-kuendigung-wann-darf-der-arbeitgeber-kuendigen/?output_format=md#faq)
 7. [Take-aways](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/personenbedingte-kuendigung-wann-darf-der-arbeitgeber-kuendigen/?output_format=md#take-aways)
 8. [Fazit](https://www.rae-menzel-vertragsrecht.de/personenbedingte-kuendigung-wann-darf-der-arbeitgeber-kuendigen/?output_format=md#fazit)

## Das Wichtigste in Kürze

 * Für eine personenbedingte Kündigung gelten andere Voraussetzungen als für eine
   verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung.
 * Typische Gründe sind dauerhafte und wiederkehrende Erkrankungen, Alkohol- und
   Drogenabhängigkeit oder der Entzug der Fahrerlaubnis.
 * Arbeitgeber und -geberinnen müssen vor der Kündigung mildere Maßnahmen prüfen
   und eine Interessenabwägung vornehmen.

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## Was steckt hinter der personenbedingten Kündigung – und was macht sie besonders?

### Personenbedingte Kündigung

Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung eines Arbeitnehmers nach unterbrechungsfreier
Beschäftigung von sechs oder mehr Monaten rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt
ist. In § 1 Abs. 2 KSchG wird näher erläutert: „Sozial ungerechtfertigt ist die 
Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten 
des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt 
ist.“ Demnach ist eine personenbedingte Kündigung eine Kündigung aus Gründen, die
in der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin liegen.

Nach den Maßgaben von **§ 1 KSchG** ist eine Kündigung rechtswirksam, weil nicht
sozial ungerechtfertigt, wenn die **Gründe in der Person** des Arbeitnehmers bzw.
der Arbeitnehmerin liegen. So unterscheidet sie sich auch von einer verhaltensbedingten
Kündigung. Es gibt keine umfassende rechtliche Definition solcher personenbedingten
Gründe für eine Kündigung.

Typischerweise handelt es sich allerdings um **persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten**
des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin:

 * **Erkrankungen:** häufige Kurzerkrankungen, chronische Erkrankungen, dauerhafte
   Leistungsminderung oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
 * **Verlust der Fahrerlaubnis:** wenn eine Fahrerlaubnis für die Ausführung der
   Tätigkeit erforderlich ist, allerdings nicht bei einem zeitlich befristeten Fahrverbot
 * **Fehlende Arbeitserlaubnis:** erloschene oder entzogene Arbeitserlaubnis
 * **Alkohol- oder Drogenmissbrauch:** wenn die Person suchtbedingt nicht in der
   Lage ist, den Missbrauch zu steuern, und die Arbeit nicht mehr erfüllt wird sowie
   keine Aussicht auf Besserung besteht
 * **Unfähigkeit:** Minderleistung trotz des Versuchs, die Aufgaben zu erfüllen
 * **Inhaftierung:** bei längeren Haftstrafen ab ca. 2 Jahren oder Untersuchungshaft
   mit entsprechender Prognose

Der deutliche Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung besteht darin, dass 
bei einer personenbedingten Kündigung oft **kein Verschulden** seitens des Arbeitnehmers
bzw. der Arbeitnehmerin zugrunde liegt. Obwohl der Wille möglicherweise da ist, 
bleibt es ihm bzw. ihr unmöglich, die vereinbarte Tätigkeit zufriedenstellend auszuführen.
Daher ist die betreffende Person dennoch unter Umständen kündbar. Für eine verhaltensbedingte
Kündigung ist immer ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden des Arbeitnehmers
bzw. der Arbeitnehmerin erforderlich. Der Unterschied wird häufig so formuliert,
dass personenbedingt gekündigt wird, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin**
will, aber nicht kann**, und verhaltensbedingt, wenn er bzw. sie kann, aber nicht
will.

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## Welche Voraussetzungen muss eine personenbedingte Kündigung erfüllen, damit sie wirksam ist?

Damit eine rechtswirksame personenbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, 
müssen verschiedene Schritte berücksichtigt werden. Dabei geht es vor allem darum,
festzustellen, ob es sich wirklich um eine personenbedingte, nicht um eine verhaltens-
oder betriebsbedingte Kündigung handelt, und ob es **Alternativen** zur Kündigung
gibt.

 * **Fehlende Eignung:** Als Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung ist festzustellen,
   ob es sich wirklich um fehlende Eignung und nicht um fehlenden Willen handelt.
   Dies kann zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenmissbrauch relevant sein, wo es
   sich um steuerbares oder nicht steuerbares Verhalten handeln kann. Auch bei schlechter
   Performance eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin muss geklärt werden,
   ob er bzw. sie die Vorgaben nicht erfüllen kann oder will.
 * **Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: **Die zu erwartende Beeinträchtigung
   betrieblicher Interessen muss erheblich sein, um die Grenzen der Zumutbarkeit
   für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin zu überschreiten. Dabei kann es sich
   um Kunden- oder Umsatzverluste handeln, aber auch um einen erheblichen Mehraufwand
   für andere Beschäftigte, welche die Minderleistung oder Krankheitstage ausgleichen.
 * **Negative Prognose: **Die Beeinträchtigung darf nicht nur vorübergehend sein.
   Deshalb ist in Zweifelsfällen, wie Drogen- und Alkoholabhängigkeit oder andere
   Erkrankungen, für die es prinzipiell Therapieangebote gibt, eine negative Prognose
   immer erforderlich.
 * **Ultima-Ratio-Prinzip:** Im Sinne des im Kündigungsschutzrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
   ist eine personenbedingte Kündigung nur zulässig, wenn keine milderen Mittel 
   eingesetzt werden können. Dazu zählen das betriebliche Eingliederungsmanagement,
   die Versetzung auf einen anderen, geeigneteren Arbeitsplatz, aber auch zumutbare
   Umstrukturierungen.
 * **Interessenabwägung:** Bei der Abwägung, ob eine Kündigung angemessen erscheint,
   kommt es auf die Dauer sowie das Ausmaß der Beeinträchtigungen der betrieblichen
   und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin an. Berücksichtigt
   werden außerdem die Dauer der bisherigen störungsfreien Tätigkeit, das Alter 
   und weitere soziale Faktoren, wie Familienstand, Schwerbehinderung und wirtschaftliche
   Belastbarkeit.

Eine **vorherige Abmahnung** ist bei einer personenbedingten Kündigung **nur in 
besonderen Ausnahmefällen **nötig. Da der Kündigungsgrund in nicht steuerbaren persönlichen
Eigenschaften des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin liegt, kann im Normalfall
auch nicht von einer Besserung nach einer Abmahnung ausgegangen werden.

In einigen Fällen ist eine solche Besserung aber eben doch zumindest möglich. Dann
muss auch zuerst abgemahnt werden. Ein Beispiel dafür wäre, wenn der Arbeitnehmer
bzw. die Arbeitnehmerin durch **Weiterbildung oder Übung** die Minderleistung verbessern
könnte. Auch bei einer **abgelaufenen Arbeitserlaubnis** kann eine Abmahnung vor
der Kündigung erforderlich sein: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann sich
dann um eine Verlängerung bemühen.

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## Wann kippt die Waage – wie läuft die Interessenabwägung ab?

Bevor ein Arbeitgeber bzw. eine Arbeitgeberin eine personenbezogene Kündigung aussprechen
kann, muss er bzw. sie neben anderen Schritten eine **Interessenabwägung durchführen**.
Diese wägt das eigene Interesse an einem Ende des Arbeitsverhältnisses gegen die
Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin an einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses
ab. Wenn die Interessen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin schwerer wiegen 
als die des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, dann gilt die Kündigung als gerechtfertigt.

| **Schutzfaktoren von Arbeitnehmern und -nehmerinnen** | **Nachteile für Arbeitgeber und -geberinnen** | 
| Alter | Kosten für nicht geleistete Arbeit / Lohnfortzahlung | 
| Betriebszugehörigkeit | Überforderung anderer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen | 
| Unterhaltspflichten | Verlust von Umsatz oder Kunden und Kundinnen | 
| Schwerbehinderung | Störungen des Betriebsablaufs |

Die Schutzfaktoren können dafür sprechen, **zunächst eine mildere Lösung** als eine
personenbedingte Kündigung zu finden. Ist eine ältere Person mit langer, störungsfreier
und produktiver Betriebszugehörigkeit etwa plötzlich dauerhaft erkrankt, dann sind
diese **Faktoren entsprechend zu berücksichtigen** und sprechen, je nach Möglichkeiten,
eher für eine Form der Versetzung innerhalb des Unternehmens.

Auf der anderen Seite steht immer die Frage, was dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin**
betrieblich zumutbar** ist. Die Rechtsprechung sieht beispielsweise Lohnfortzahlungskosten
für einen krankheitsbedingten Arbeitsausfall von insgesamt mehr als sechs Wochen
pro Jahr als **erhebliche Beeinträchtigung** für Arbeitgeber und -geberinnen an.

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## Was können Arbeitnehmer und -nehmerinnen tun, wenn sie eine personenbedingte Kündigung erhalten?

Wenn Sie eine personenbedingte Kündigung erhalten, sollten Sie diese **umgehend 
prüfen**. Für eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht gilt eine Frist von
nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Vor Gericht wird die **Rechtmäßigkeit
der Kündigung** überprüft. Besonders bei krankheitsbedingten Kündigungen sind die
rechtlichen Voraussetzungen relativ streng. Deshalb ist es wichtig, herauszufinden,
ob sich der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin daran gehalten hat.

Dazu zählt beispielsweise die Interessenabwägung und dass zunächst mildere Mittel
als die Kündigung zu prüfen sind, wie eine **Versetzung** oder eine **Umschulung**
auf eine andere Tätigkeit im Unternehmen, die mit besserer Leistung ausgeführt werden
kann. Außerdem muss die Einschränkung als dauerhaft prognostiziert sein.

Wenn Sie glauben, dass möglicherweise nicht alle Voraussetzungen für eine personenbedingte
Kündigung eingehalten wurden, vereinbaren Sie zügig einen **Termin** mit Rechtsanwältin
Catharina Menzel. Ich prüfe gerne alle weiteren Schritte für Sie und unterstütze
Sie bei Ihrer **Kündigungsschutzklage**.

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## FAQ

### Gilt das Kündigungsschutzgesetz bei der personenbedingten Kündigung immer?

Die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes gelten gemäß § 1 Abs. 1 KSchG nur für 
Arbeitsverhältnisse, die seit **mehr als sechs Monaten** bestehen. Außerdem finden
sie nur in Betrieben mit **mehr als zehn Mitarbeitern** und Mitarbeiterinnen Anwendung,
nicht in Kleinbetrieben. Ab dem siebten Monat des Arbeitsverhältnisses in größeren
Betrieben gilt das KSchG allerdings immer bei allen personenbedingten Kündigungen.

### Kann eine Krankheit allein als Kündigungsgrund reichen?

Ja, eine Krankheit allein kann einen Grund für eine personenbedingte Kündigung darstellen.
Dafür gelten aber drei Voraussetzungen. Erstens dürfen die Krankheit und die dadurch
entstehenden Einschränkungen **nicht nur vorübergehend** sein. Es muss also eine
negative Gesundheitsprognose geben, die aussagt, dass die Krankheit langfristig 
besteht oder weiterhin häufige Erkrankungen zu erwarten sind. Zweitens müssen die**
betrieblichen Auswirkungen erheblich** sein.

Ein Beispiel kann sein, dass die Anzahl der Fehlstunden besonders hoch ist und zugleich
durch wiederholte Entgeltfortzahlungen hohe Kosten entstehen. Drittens muss in der**
Interessenabwägung** zwischen Alter und sozialer Situation des Arbeitnehmers bzw.
der Arbeitnehmerin und den Interessen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin festgestellt
worden sein, dass es der Arbeitgeberseite **nicht zumutbar** ist, die Person weiter
in dieser oder einer anderen Stelle im Unternehmen beschäftigen.

### Ist eine Abmahnung vor einer personenbedingten Kündigung Pflicht?

Bei einer personenbedingten Kündigung wird davon ausgegangen, dass das **beanstandete
Verhalten nicht steuerbar** ist. Deshalb macht eine Abmahnung normalerweise keinen
Sinn und ist auch nicht erforderlich. Es gibt allerdings einige **Ausnahmen**, in
denen eine Abmahnung möglicherweise eine Verhaltensänderung anstoßen könnte, die
wiederum dazu beitragen würde, den Kündigungsgrund zu beseitigen. In solchen Fällen
muss dann auch zuerst abgemahnt werden. In der Rechtsprechung finden sich etwa Beispiele
von „mangelnder Fähigkeit“, die nach einer Abmahnung durch mehr Übung oder private
Weiterbildungen ausgebessert wurden.

### Wie lange gilt die Frist für eine Kündigungsschutzklage?

Die Frist für eine Kündigungsschutzklage ist mit nur **drei Wochen** ab Zugang des
Kündigungsschreibens sehr kurz. Nach Ablauf der Frist wird eine solche Klage in 
der Regel abgewiesen. Wenden Sie sich deshalb direkt, nachdem Sie die schriftliche
Kündigung erhalten haben, an einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin und lassen
Sie diese prüfen.

### Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Interessenabwägung vorgenommen hat?

Eine fehlende Interessenabwägung bei einer personenbezogenen Kündigung kann dazu
führen, dass die** Kündigung unwirksam** wird. Da der Nachweis dafür allerdings 
erst vor Gericht erfolgt, ist eine Kündigungsschutzklage die Voraussetzung dafür.
Wenn Sie eine personenbezogene Kündigung erhalten haben und glauben, dass der Arbeitgeber
bzw. die Arbeitgeberin keine Interessenabwägung vorgenommen hat, dann sollten Sie
unbedingt die **Drei-Wochen-Frist** beachten und schnellstmöglich einen Beratungstermin
bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vereinbaren.

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## Take-aways

 * Die rechtlichen Hürden für eine personenbedingte Kündigung sind relativ hoch,
   deshalb sind Kündigungsschutzklagen relativ aussichtsreich.
 * Ob der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin alle Voraussetzungen für die rechtmäßige
   personenbedingte Kündigung erfüllt hat, klärt sich erst vor dem Arbeitsgericht
   endgültig.
 * Aufgrund der sehr kurzen Frist für eine Kündigungsschutzklage von nur drei Wochen
   ist es wichtig, umgehend einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu kontaktieren.

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## Fazit

Leistet ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin dauerhaft keine zufriedenstellende
Arbeit oder fällt er oder sie wegen einer Erkrankung immer wieder aus, können Arbeitgeber
und -geberinnen eine personenbedingte Kündigung aussprechen. Die Hürden hierfür 
sind aber hoch: Es muss eine **erhebliche betriebliche Belastung** entstehen, die
Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin müssen mit abgewogen werden
und **mildere Alternativen zur Kündigung** müssen ausgeschöpft sein.

Aus diesem Grund ist die überwiegende Zahl der Kündigungsschutzklagen in solchen
Fällen erfolgreich – nicht immer erfüllt die Kündigung **alle notwendigen Bedingungen**.
So lässt sich zwar vor Gericht häufig nicht die Wiedereinstellung, aber womöglich**
ein Vergleich erzielen**. Sie wurden personenbedingt gekündigt? Ich berate Sie gerne
und unterstütze Sie bei Ihrer Kündigungsschutzklage.

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