Ein wichtiger Schritt bei jedem neuen Job und jeder neuen Stufe auf der Karriereleiter ist der Arbeitsvertrag. Darin wird privatrechtlich eine wechselseitige Verpflichtung vereinbart: Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, innerhalb eines festgelegten Rahmens weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit zu leisten, andererseits muss der Arbeitgeber hierfür eine vereinbarte Vergütung zahlen. Insofern unterscheidet er sich von anderen ähnlichen Vertragsarten, wie dem Werkvertrag oder dem Freien Dienstvertrag, und bildet die Grundlage für die meisten Anstellungsverhältnisse. Aber was muss ein Arbeitsvertrag enthalten, auf welche Formulierungen sollten Sie achten und wie verändert die Digitalisierung den Arbeitsvertrag? Als Anwältin für Vertragsrecht in München beantworte ich diese Fragen im Folgenden kurz und knapp.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Arbeitsvertrag regelt alle wesentlichen Aspekte eines Anstellungsverhältnisses.
- Seit dem 1. Januar 2025 ist hierfür nicht mehr die strenge Schriftform erforderlich.
- Sittenwidrige oder unfaire Vertragsklauseln müssen nicht hingenommen werden.
Pflichtangaben im Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag muss alle wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten, um Transparenz für beide Seiten zu gewährleisten. Welche Angaben im Arbeitsvertrag notwendig sind, regelt im Wesentlichen das Nachweisgesetz. Aus diesem ergibt sich, dass ein Arbeitsvertrag grundsätzlich die folgenden Informationen beinhalten muss:
- Name, Anschrift und Unterschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin
- Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Tätigkeiten auch das Enddatum oder die Dauer
- Bezeichnung der Tätigkeit und wesentliche zu leistende Tätigkeiten
- Arbeitsort als geographischer Ort sowie bei Homeoffice gegebenenfalls zeitliche und räumliche Einschränkungen dazu
- Regelungen zur Probezeit, wenn eine solche vereinbart wurde
- Arbeitszeiten mit konkretem zeitlichem Umfang, Schichtrhythmus bei Schichtsystem sowie Angaben zu Überstunden und unter welchen Bedingungen diese zu leisten sind
- Höhe des Arbeitsentgelts sowie dessen Zusammensetzung mit Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen, geldwerten Vorteilen und Naturalleistungen
- Verfahren und Fristen zur Kündigung
- Urlaubsanspruch
- kollektivrechtliche Regelungen
Händigt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin wesentliche Vertragsbedingungen nicht, unvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aus, handelt er ordnungswidrig und riskiert eine Geldbuße.
Besondere Klauseln und Stolperfallen
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Lohn, den Urlaubsanspruch und Regelungen zur Tätigkeit im Arbeitsvertrag frei bestimmen, soweit die Regelungen gegen keine Rechtsvorschriften verstoßen. Das Tarifvertragsrecht setzt beispielsweise der Gestaltungsfreiheit beim Arbeitsentgelt gewisse Grenzen. Daher sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag insbesondere auch darauf prüfen oder von einem Anwalt bzw. einer Anwältin mit Erfahrung im Arbeitsrecht prüfen lassen. Dies steht Ihnen sowohl vor als auch nach der Vertragsunterzeichnung zu.
Genauer hinsehen sollten Sie darüber hinaus, wenn der Arbeitsvertrag Ausschlussklauseln enthält, die dazu führen, dass Ansprüche nach einer gewissen Frist verfallen, oder wenn Versetzungsklauseln im Vertrag Sie auffordern, den Wohnort oder die Abteilung zu wechseln. In vielen Fällen sind auch Geheimhaltungs- und Wettbewerbsverbotsklauseln in Arbeitsverträgen enthalten. Diese schränken Ihre weitere Tätigkeit nach einer Beendigung des Vertrages ein und sollten unbedingt genau geprüft werden. Nicht zuletzt kommt es auch immer wieder vor, dass ein Arbeitsvertrag Klauseln enthält, die als sittenwidrig gelten, weil sie den Arbeitnehmer deutlich benachteiligen oder gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Ein Beispiel für eine sittenwidrige Klausel wäre, wenn der Arbeitsvertrag unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen für den Fall vorsieht, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die vertraglichen Pflichten verletzt.
Die Schriftformerfordernis und ihre Folgen
Für den Arbeitsvertrag gibt es grundsätzlich keine juristisch bindenden Formvorgaben, außer, dass er alle wesentlichen Vertragspunkte enthalten muss. Zudem galt bisher ausnahmslos, dass für Arbeitsverträge die Schriftform notwendig ist. Hiermit ist die strenge Definition für die Schriftform des § 126 BGB gemeint, womit beispielsweise eine eigenhändige Unterschrift des Arbeitsvertrags sowohl durch den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nötig war. Eine elektronische Vertragsform wurde nicht nur damit, sondern auch durch die bisherigen Vorgaben des § 2 NachwG praktisch ausgeschlossen. Dies hatte zur Folge, dass es notwendig war, den niedergeschriebenen Arbeitsvertrag im Original an den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin auszuhändigen.
Arbeitsverträge im digitalen Zeitalter
Mit dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz IV haben sich auch die rechtlichen Anforderungen an Arbeitsverträge in § 2 NachwG geändert. Anstelle der strengen Schriftform des § 126 BGB ist dort nun die Textform nach § 126b BGB vorgeschrieben. Eine eigenhändige Unterschrift beider Vertragsparteien auf demselben Dokument ist nun also nicht mehr nötig. Damit ist es zum Beispiel möglich geworden, wenn bestimmte Vorgaben beachtet werden, Arbeitsverträge als PDF-Datei per E-Mail an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zu versenden. Die neue Textformerfordernis stellt folgende Vorgaben:
- Die Textform muss Schriftzeichen enthalten, das heißt, dass zum Beispiel die Form einer Sprachnachricht nicht zulässig ist.
- Dauerhafte Speicherung, Druck und unveränderte Wiedergabe müssen möglich sein, wie es etwa bei einer PDF-Datei gegeben ist.
- Eine Empfangsbenachrichtigung ist notwendig und muss z. B. bei E-Mail-Versand eingeholt werden.
Außerdem gibt es mehrere Ausnahmen, bei denen weiterhin die strengere Schriftform erforderlich ist. Eine solche Ausnahme stellen befristete Arbeitsverträge dar. Außerdem müssen Arbeitsverträge für Branchen, die in § 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsgesetz genannt werden, weiterhin in Schriftform ausgestellt werden. Hierzu zählen etwa das Bau- und das Gebäudereinigungsgewerbe und das Personenbeförderungsgewerbe sowie die Gastronomie. Zudem kann der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin selbst die Schriftform verlangen.
Der Arbeitsvertrag: Basis eines fairen Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitsvertrag bildet die Grundlage für Ihr Anstellungsverhältnis und häufig lassen sich spätere Probleme durch einen gründlichen Blick in den Arbeitsvertrag vermeiden. Neben Formfragen und Fragen der Vollständigkeit sollten Sie insbesondere auf den Aspekt der Fairness achten: Deutlich unfaire Regelungen gelten als sittenwidrig und müssen nicht hingenommen werden. Auch in Bezug auf die Überstundenregelungen sind Arbeitgeber verpflichtet, eindeutige Angaben zu machen. Gerne überprüfe ich Ihren Arbeitsvertrag und bespreche mit Ihnen das Vorgehen bei rechts- oder sittenwidrigen Vertragsklauseln – kontaktieren Sie mich jetzt für eine individuelle Beratung!