Mietvertrag – auf diese Klauseln sollten Sie achten

Laut dem Deutschen Mieterbund werden jährlich fast drei Millionen Mietverträge geschlossen. Im Kern regeln diese, für welche Summe der Vermieter bzw. die Vermieterin die Wohnung dem Mieter bzw. der Mieterin zur Nutzung überlässt. Allerdings gibt es daneben viele weitere Punkte, die ein Mietvertrag beinhalten sollte. Sowohl als vermietende wie auch als mietende Partei sollten Sie wissen, worauf Sie sich einlassen und welche Klauseln unter Umständen zu einem rechtlichen Nachteil werden können.

Schließlich gibt es bei Mietverträgen keine amtliche oder gesetzliche Vorlage, sodass Vermieter oder Vermieterinnen, abgesehen von wenigen Mindestanforderungen, selbst über den Inhalt entscheiden dürfen. In unserer Kanzlei für Vertragsrecht in München beraten wir Vermieter und Vermieterinnen, aber auch Mieter und Mieterinnen ausführlich und prüfen gerne neue oder bestehende Verträge auf ihre Rechtskräftigkeit.

Was muss im Mietvertrag mindestens enthalten sein?

Ein Mietvertrag muss gewisse Mindestanforderungen erfüllen und folgende Punkte beinhalten:

  • Anschrift der vermietenden Partei
  • Korrekte Wohnungsgröße
  • Genaue Bezeichnung der Nebenräume wie Keller und Dachboden
  • Regelung zur Haltung von Haustieren
  • Miethöhe (ggf. Information zur Staffelmiete)
  • Höhe der Nebenkosten
  • Datum des Vertragsbeginns
  • Ende der Vertragslaufzeit bei Zwischenmieten o.Ä.
  • Unterschriften der Vertragsparteien

Unwirksame oder für den Mieter bzw. die Mieterin nachteilige Klauseln verstecken sich oftmals in Formulierungen zur Miethöhe, im Bereich der Reparaturen und bei den Betriebskosten. Diese und weitere kritische Inhalte des Mietvertrags erläutern wir im Folgenden näher.

Mietvertrag, auf dem eine Lupe liegt
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5 Klauseln, auf die Sie im Mietvertrag achten sollten

Wohnungsgröße

Die Wohnfläche ist die Grundlage für die Betriebskostenabrechnungen und etwaige Mieterhöhungen. Daher sollten Sie auf eine korrekte Angabe der Größe und die Auflistung aller Räume achten. Dazu zählen auch Kellerräume, Dachgeschoss, Garage und Stellplatz. Auch der Zustand der Wohnung bezüglich der Möblierung und möglichen Schäden sollte bei der Übergabe dokumentiert sein. Auf diese Weise sind beide Parteien, sowohl Vermieter und Vermieterin als auch Mieter und Mieterin, abgesichert.

Klein- & Schönheitsreparaturen

Unter solche Reparaturen fallen beispielsweise ein defekter Duschkopf, ein tropfender Wasserhahn, verschlissene Türgriffe oder auch das Streichen von Wänden. Diesbezügliche Klauseln im Mietvertrag sind in der Regel nachteilig für den Mieter bzw. die Mieterin, da ihm bzw. ihr zusätzliche Pflichten auferlegt werden, die er bzw. sie laut gesetzlicher Regelung nicht erfüllen müsste. Solche Klauseln sind nur rechtswirksam, wenn sie eine Obergrenze für die Kosten der genannten Reparaturen pro Jahr definieren. Außerdem muss der Mietvertrag einen entsprechenden (finanziellen) Ausgleich für den Mieter bzw. die Mieterin enthalten. Welche Höhe des Ausgleiches hier angemessen ist, erfahren Sie in unserer Kanzlei für Vertragsrecht in München.

Mietkaution

Die Höhe der Mietkaution muss vertraglich festgehalten werden. Sie darf maximal 3 Monatsmieten betragen und muss dem Mieter bzw. der Mieterin die Option einräumen, diese in Raten zu zahlen.

Höhe der Miete

Kalt- und Warmmiete sowie die Höhe der Nebenkosten müssen vertraglich vereinbart sein. Die Nebenkosten können unter dem Ausdruck „Betriebskosten“ auf den Mieter bzw. die Mieterin umgelegt werden und müssen nicht im Einzelnen beschrieben werden. Umlagefähig sind beispielsweise die Grundsteuer, Abwassergebühren, Gartenpflege oder Hausmeisterkosten. Die Betriebskosten können entweder per Vorauszahlung oder als Pauschalabrechnung erfolgen. Letztere kann allerdings nachteilig für den Mieter oder die Mieterin sein, da kein Anspruch auf Rückerstattung besteht, falls der tatsächliche Verbrauch unterhalb der berechneten Pauschalkosten liegt.

Was tun, wenn Sie eine unzulässige Klausel entdecken?

Sie haben eine unzulässige Klausel in Ihrem Mietvertrag entdeckt? Wir empfehlen Ihnen, dies bei Ihrem Vermieter bzw. Ihrer Vermieterin nicht anzusprechen. Im Streitfall können Sie sich immer noch darauf berufen, dass die Klausel unwirksam ist. Um zeit- und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern, sollten Sie vor dem Unterschreiben durch einen erfahrenen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin prüfen lassen, ob Ihr Mietvertrag gesetzeskonform ist.

In unserer Kanzlei prüfen wir den Inhalt Ihres Vertrages genau und weisen Sie auf Klauseln hin, die für Sie nachteilig sein können. Nehmen Sie unsere Rechtsberatung in Anspruch – mit einer Prüfung durch uns sind Sie auf der sicheren Seite.

Verschiedenfarbige Altbauhäuser in München
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