Die fristlose Kündigung: Voraussetzungen und Rechte

Fristlos gekündigt – was nun? Nach einer fristlosen Kündigung, genauer gesagt einer außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung, sollten Sie schnell und überlegt handeln. So können Sie drohende Folgen, wie eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld, möglicherweise abwenden. Wenn Sie eine erfahrene Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in München suchen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. In diesem Artikel informieren wir Sie über die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung und was Sie in einem solchen Fall tun können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einer fristlosen Kündigung endet Ihr Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
  • Eine fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Grund bezeichnen.
  • In der Regel ist eine fristlose Kündigung nur nach mehreren Abmahnungen möglich.

Welche Gründe rechtfertigen eine fristlose Kündigung?

Die außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung ist in den §§ 626 ff. BGB geregelt. Hiernach ist eine fristlose Kündigung möglich, „wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“ Dies lässt sich nur im konkreten Einzelfall genau feststellen, da sowohl der Sachverhalt an sich als auch die jeweilige Situation berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich ist eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung nur als letztes Mittel erlaubt, wenn etwa bereits mehrere Abmahnungen ausgesprochen wurden.

In den meisten Fällen handelt es sich bei fristlosen Kündigungen um verhaltensbedingte Kündigungen. Seltener kommen auch personen- oder betriebsbedingte außerordentliche Kündigungen mit sofortiger Wirkung vor. Auch wenn es keine gesetzlich klar definierten Gründe für eine fristlose Kündigung gibt, ergeben sich aus der Rechtsprechung Beispiele für Pflichtverletzungen, die zu einer solchen sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können:

  • unerlaubte private Internetnutzung am Arbeitsplatz in großem Umfang
  • jede Form von Diebstahl von Arbeitgeber bzw. -geberin, Mitarbeitenden oder Kunden und Kundinnen
  • missbräuchliche Anzeigen gegen Vorgesetzte oder Kollegen und Kolleginnen
  • ausländerfeindliche oder menschenverachtende Äußerungen
  • sexuelle Belästigung oder Stalking am Arbeitsplatz
  • tätliche Angriffe auf Kollegen, Kolleginnen oder Vorgesetzte
  • Alkoholkonsum während der Dienstzeit
  • vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit
  • Veruntreuung von Firmeneigentum
  • unerlaubte Wettbewerbstätigkeit
  • Arbeitszeitbetrug

Nur in Ausnahmefällen, wenn eine Verhaltensänderung nicht absehbar ist und eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist, kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnungen erfolgen. Ansonsten hängt die Anzahl der erforderlichen Abmahnungen vom Einzelfall ab.


Was tun, wenn eine fristlose Kündigung droht?

Wer bereits mehrere Abmahnungen erhalten hat, muss bei weiterem Fehlverhalten mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Ob und wann diese erfolgt, ist allerdings in der Regel nicht vorherzusehen. Bei einer außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung gilt es allerdings, umgehend zu reagieren, um keine wichtigen Fristen zu verpassen. Die Kündigung ist mit Zugang wirksam. Sie muss schriftlich erfolgen, weder ein mündliches „Sie sind gekündigt“ noch eine E-Mail sind ausreichend.

Kontaktieren Sie schnell einen Anwalt oder eine Anwältin für Arbeitsrecht, der bzw. die sich das Kündigungsschreiben genauer ansehen kann. Dabei wird geprüft, ob der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Frist von zwei Wochen, nachdem er bzw. sie über die Tatsachen, die als Kündigungsgründe gesehen werden, erfährt, eingehalten hat und ob weitere formale und inhaltliche Kriterien eingehalten wurden.


Klage gegen die fristlose Kündigung

Wenn Sie sich entscheiden, gegen die fristlose Kündigung zu klagen, müssen Sie die Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung einhalten. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, gemeinsam mit einem Anwalt oder einer Anwältin für Arbeitsrecht eine passende Strategie für Ihre Situation auszuarbeiten. Typischerweise wird auf eine Einigung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin hingearbeitet, zum Beispiel die Umwandlung in eine ordentliche Kündigung oder sogar Wiedereinstellung.

Von einer Einigung können sich Vorteile für beide Seiten ergeben: Verliert der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin in einem Gerichtsverfahren, entstehen durch mögliche Lohnfortzahlungen oft hohe Kosten. Verlieren Sie, dann bleibt die fristlose Kündigung wirksam und Sie bekommen eine Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld beim Arbeitsamt.


Zusammenfassung und Fazit

Wenn Sie außerordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt wurden, sollten Sie zügig und besonnen handeln. Mit erfahrenem juristischem Beistand lassen sich die drohenden finanziellen Folgen durch Einnahmeausfall und Arbeitslosengeldsperre möglicherweise abmildern. Darüber hinaus ist es oft hilfreich, wenn Sie relevante Vorgänge dokumentieren können – etwa den Zeitpunkt von Verhaltensweisen, die zu dieser Kündigung geführt haben. Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie glauben, dass Ihre fristlose Kündigung ungerechtfertigt erfolgt ist.