Gesellschaftsvertrag – rechtssicher gründen und regeln
Ein Gesellschaftsvertrag ist das rechtliche Fundament jeder Unternehmensgründung. Er legt fest, wie Gesellschafter und Gesellschafterinnen zusammenarbeiten, Entscheidungen treffen und Verantwortung tragen. Selbst wenn er für bestimmte Unternehmensformen nicht verpflichtend ist, helfen klare vertragliche Regelungen dabei, Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.
Als Anwältin für Vertragsrecht in München erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag, was ein Gesellschaftsvertrag ist, wann und von wem er gebraucht wird, warum er so wichtig ist und wie die Erstellung sowie eine sinnvolle Anpassung aussehen können.
Was ist ein Gesellschaftsvertrag?
Der Gesellschaftsvertrag ist die rechtliche Grundlage jeder Unternehmensgründung. Er ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen, die sich zusammenschließen, um ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel zu verfolgen. Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter und Gesellschafterinnen, die Organisation der Gesellschaft sowie die Verteilung von Gewinnen und Verlusten. Der Zweck des Gesellschaftsvertrags liegt darin, die Entscheidungsprozesse und Haftungsverhältnisse verbindlich zu regeln und allen Beteiligten Rechtssicherheit zu geben.
Die rechtlichen Grundlagen für Gesellschaftsverträge finden sich in verschiedenen Gesetzen. Für Personengesellschaften gelten die Vorschriften der §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ergänzt durch Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs. Für Kapitalgesellschaften sind insbesondere das GmbH-Gesetz und das Aktiengesetz maßgeblich.
Wichtige Merkmale der Gesellschaftsformen
Bei Personengesellschaften wie der GbR, OHG oder KG stehen die persönliche Mitarbeit und Haftung der Gesellschafter und Gesellschafterinnen im Vordergrund. Ein schriftlicher Vertrag ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch dringend zu empfehlen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Die Gründung kann sogar formlos oder stillschweigend erfolgen.
Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH, UG oder AG ist ein schriftlicher und notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag zwingend erforderlich. Die Gesellschaften sind juristische Personen, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Der Vertrag ist daher ein zentraler Bestandteil der Gründung und Voraussetzung für die Eintragung ins Handelsregister.
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Wer benötigt einen Gesellschaftsvertrag?
Immer dann, wenn sich zwei oder mehr Personen oder Unternehmen zu einem wirtschaftlichen Zweck zusammenschließen, wird ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, teils freiwillig, teils gesetzlich verpflichtend.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die GbR ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Für ihre Gründung genügt bereits eine mündliche Absprache, auch ohne schriftlichen Vertrag. Dennoch sollten die Gesellschafter und Gesellschafterinnen ihre Vereinbarungen dokumentieren. In einem GbR-Vertrag werden in der Regel die Anteile der Gesellschafter und Gesellschafterinnen, die Gewinnverteilung, Arbeitsleistungen, Regelungen zu Urlaub und Krankheit sowie die Geschäftsführung und Beschlussfassung festgelegt.
Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
Auch bei der OHG und der KG handelt es sich um Personengesellschaften, bei denen kein schriftlicher Vertrag gesetzlich vorgeschrieben ist. Dennoch ist er faktisch unverzichtbar, da hier mehrere Personen mit unterschiedlichen Haftungsregelungen zusammenarbeiten. Der Vertrag sollte insbesondere die Geschäftsführung, Vertretungsbefugnisse, Einlagen und die Verteilung von Gewinnen und Verlusten regeln. Bei der KG kommen spezielle Vereinbarungen hinzu, die die Rechte und Pflichten von Komplementären, Komplementärinnen, Kommanditisten und Kommanditistinnen klar festlegen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Bei der GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, bei der ein Gesellschaftsvertrag zwingend vorgeschrieben und notariell zu beurkunden ist. Ohne den Gesellschaftsvertrag kann die Gesellschaft nicht entstehen und nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Der Vertrag, in diesem Fall auch Satzung genannt, muss mindestens die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Unternehmensgegenstand, das Stammkapital von mindestens 25.000 € sowie die Geschäftsanteile der Gesellschafter und Gesellschafterinnen enthalten. Darüber hinaus sind Regelungen zur Geschäftsführung, Vertretung, Beschlussfassung, Gewinnausschüttung, Anteilsübertragung und Nachfolge üblich.
Unternehmergesellschaft (UG)
Die UG ist eine Sonderform der GmbH und unterliegt denselben gesetzlichen Anforderungen. Auch hier ist ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag zwingend erforderlich. Da die UG mit einem geringeren Stammkapital gegründet werden kann, müssen im Vertrag die Höhe der Einlage und die Pflicht zur Bildung von Rücklagen klar geregelt werden.
Aktiengesellschaft (AG)
Für die AG gilt ebenfalls eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Satzung. Der Inhalt richtet sich nach dem Aktiengesetz und umfasst insbesondere Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Grundkapital, Zahl und Nennbetrag der Aktien sowie die Struktur der Organe (Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung).
Freiwillig oder verpflichtend?
Ob ein Gesellschaftsvertrag erforderlich ist, hängt von der Rechtsform ab. Bei Personengesellschaften wie der GbR, OHG und KG ist er grundsätzlich freiwillig, aber aus Gründen der Rechtssicherheit unerlässlich. Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH, UG und AG ist er gesetzlich vorgeschrieben und Voraussetzung für die Eintragung ins Handelsregister.
Wann sollte ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden?
Ein Gesellschaftsvertrag ist das Fundament jeder gemeinsamen unternehmerischen Tätigkeit. Er sollte immer dann erstellt oder angepasst werden, wenn eine neue Gesellschaft entsteht oder sich grundlegende Strukturen innerhalb des Unternehmens verändern.
Bei Gründung einer neuen Gesellschaft
Der wichtigste Zeitpunkt für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ist die Gründung. Noch bevor die Geschäftstätigkeit beginnt oder Einlagen geleistet werden, sollten die Gesellschafter und Gesellschafterinnen alle wesentlichen Punkte festhalten.
Bei Änderung der Gesellschafterstruktur
Ein bestehender Gesellschaftsvertrag sollte immer dann überprüft oder angepasst werden, wenn sich die Zusammensetzung der Gesellschafter und Gesellschafterinnen ändert. Dazu zählen der Eintritt neuer Gesellschafter und Gesellschafterinnen, das Ausscheiden bestehender Mitglieder, Anteilsübertragungen oder gesellschaftsrechtliche Umwandlungen. Die Veränderungen können Einfluss auf Stimmrechte, Gewinnverteilung oder Geschäftsführungsbefugnisse haben. Eine rechtzeitige Anpassung verhindert Widersprüche zwischen tatsächlicher und vertraglicher Struktur und beugt rechtlichen Unsicherheiten vor.
Bei Nachtrag oder Anpassung bestehender Verträge
Auch im laufenden Geschäftsbetrieb kann eine Überarbeitung des Gesellschaftsvertrags notwendig sein. Gründe dafür sind gesetzliche Änderungen, wirtschaftliche Entwicklungen oder eine neue strategische Ausrichtung der Gesellschaft. Solche Anpassungen erfolgen in Form eines Nachtrags, der, je nach Rechtsform, notariell beurkundet und beim Handelsregister eingetragen werden kann. Regelmäßige Überprüfungen bestehender Verträge stellen sicher, dass die Vereinbarungen aktuell bleiben und der Gesellschaft weiterhin eine stabile rechtliche Grundlage bieten.
Warum ist ein Gesellschaftsvertrag wichtig?
Wie in vielen Fällen entstehen ohne klare Vereinbarungen schnell Unsicherheiten, die im Ernstfall zu Konflikten oder sogar zur Auflösung der Gesellschaft führen können. Ein gut ausgearbeiteter Gesellschaftsvertrag legt verbindliche Regeln fest, stärkt das Vertrauen der Beteiligten und schützt das Unternehmen in allen Phasen seiner Entwicklung.
Die wesentlichen Vorteile:
- schafft klare Regeln und verhindert Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und Gesellschafterinnen
- sichert Rechte, Pflichten und Entscheidungsprozesse verlässlich ab
- gewährleistet Rechtssicherheit im Innen- und Außenverhältnis
- schützt vor unklarer Haftung und rechtlichen Risiken
- regelt Nachfolge, Anteilsverkauf und Krisensituationen wie Insolvenz
- stärkt Vertrauen von Banken, Investoren, Geschäftspartnern und -partnerinnen
- schafft Struktur und Stabilität für nachhaltiges Wachstum
- steigert die Professionalität und Seriosität der Gesellschaft
Wie wird ein Gesellschaftsvertrag erstellt oder angepasst?
Ein Gesellschaftsvertrag sollte immer mit Unterstützung einer erfahrenen Anwältin oder eines Anwalts für Gesellschaftsrecht erstellt oder überarbeitet werden. Nur so ist sichergestellt, dass alle rechtlichen Vorgaben erfüllt und die individuellen Interessen der Gesellschafter und Gesellschafterinnen optimal berücksichtigt werden. Der Experte oder die Expertin prüft die passende Gesellschaftsform, entwirft ein rechtssicheres Dokument und achtet darauf, dass alle wichtigen Punkte wie Geschäftsführung, Kapitalanteile, Haftung, Gewinnverteilung und Nachfolgeregelungen eindeutig festgelegt sind. Bei Anpassung formuliert der Anwalt oder die Anwältin die erforderlichen Nachträge, bereitet Beschlüsse vor und sorgt für eine korrekte Eintragung ins Handelsregister.
Tipp: Unsere Kanzlei für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht in München unterstützt Sie kompetent bei der Erstellung oder Anpassung Ihres Gesellschaftsvertrags. Lassen Sie sich frühzeitig beraten und nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch, um Ihre Unternehmensstruktur rechtssicher zu gestalten.
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FAQ
Kann ein Gesellschaftsvertrag auch nachträglich geändert werden?
Ja, ein Gesellschaftsvertrag kann jederzeit nachträglich geändert werden, wenn alle Gesellschafter und Gesellschafterinnen zustimmen und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Änderungen werden vor allem dann notwendig, wenn neue Gesellschafter und Gesellschafterinnen hinzukommen, Kapital erhöht wird, sich der Geschäftszweck ändert oder der Firmensitz verlagert wird. Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder UG müssen Anpassungen notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden, während bei Personengesellschaften in der Regel eine schriftliche Vereinbarung genügt.
Was passiert, wenn kein Vertrag existiert?
Fehlt ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, greifen automatisch die gesetzlichen Regelungen des BGB oder HGB. Die Gesellschaft besteht zwar trotzdem, unterliegt aber nur den allgemeinen Vorgaben. Diese sind oft zu ungenau für individuelle Situationen, was leicht zu Unklarheiten über Rechte, Pflichten und Gewinnverteilung führt. In Streitfällen oder bei einer Auflösung kann das erhebliche rechtliche und finanzielle Nachteile haben.
Muss der Vertrag veröffentlicht werden?
Ein Gesellschaftsvertrag muss nicht veröffentlicht werden und bleibt grundsätzlich ein internes Dokument der Gesellschafter und Gesellschafterinnen. Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG wird zwar eine Abschrift beim Handelsregister eingereicht, doch öffentlich einsehbar sind nur bestimmte Angaben wie Firma, Sitz, Stammkapital und Vertretungsregelungen. Der vollständige Vertragsinhalt bleibt vertraulich. Kreditinstitute oder Investoren können jedoch Einsicht verlangen, bevor sie finanzielle Verpflichtungen eingehen.
Was kostet anwaltliche Hilfe?
Die Kosten für die Erstellung oder Anpassung eines Gesellschaftsvertrags hängen stark vom Einzelfall ab. Sie richten sich nach der Komplexität der Gesellschaft, der Zahl der Gesellschafter und Gesellschafterinnen und dem Umfang der gewünschten Regelungen. Bei einer anwaltlichen Beratung erfolgt die Abrechnung in der Regel nach den gesetzlichen Gebührentabellen oder auf Grundlage individueller Honorarvereinbarungen. Vor Beginn der Beratung sollte stets geklärt werden, welche Kosten voraussichtlich anfallen und ob zusätzliche Gebühren, etwa für notarielle Beurkundung oder Handelsregistereintragungen, zu berücksichtigen sind.
Wie lange dauert die Erstellung eines Gesellschaftsvertrags?
Einfache Gesellschaftsverträge lassen sich meist innerhalb weniger Tage abschließen, während komplexere Dokumente oder individuelle Regelungen mehr Zeit erfordern. Anpassungen bestehender Verträge gehen in der Regel schneller.
Rechtsanwältin Catharina Menzel hat sich 2007 mit Ihrer Kanzlei in München selbstständig gemacht. Gerade in einer Metropole wie der bayerischen Landeshauptstadt, wo eine Vielzahl von Menschen zusammenkommt, sind rechtliche Konflikte vorprogrammiert. Der Wirtschaftsstandort generiert täglich unzählige Arbeits-, Miet- und Kaufverträge, die gestaltet und überprüft werden müssen. Auch in der Münchner Gründerszene kann so manches Start-up rechtlichen Rat gebrauchen. Deshalb befasst sich Rechtsanwältin Catharina Menzel mit den Schwerpunktthemen Vertragsrecht, Unternehmer- und Gesellschaftsrecht, Internetrecht sowie Arbeitsrecht. Damit ist sie Ansprechpartnerin für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, Gründer und Gründerinnen, Mieter und Mieterinnen, Online-Shop-Betreibende und viele weitere Privatpersonen und Gewerbetreibende. Die persönliche und individuelle Betreuung von der Erstberatung bis hin zum Gerichtstermin steht immer an oberster Stelle. Gerne begrüßt die Anwältin Mandantinnen und Mandanten aus allen Münchner Stadtbezirken:
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