10 Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeit

Im Zuge von mangelnder Auftragslage oder wirtschaftlichen Problemen von Unternehmen ist Kurzarbeit ein beliebtes Mittel, um die Personalkosten kurzfristig zu senken, ohne die Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen entlassen zu können. Während der Kurzarbeit erhalten die Angestellten als Ausgleich zum monatlichen Entgeltverlust staatliche Unterstützung in Form von Kurzarbeitergeld. Oft bleiben bei den Betroffenen viele Fragen offen. Damit Sie endlich die Antworten hierauf erhalten, verrate ich, die Rechtsanwältin Catharina Menzel als Anwältin für Arbeitsrecht in München, Ihnen in diesem Ratgeber die Antworten auf die zehn gängigsten Fragen.

Vereinbarung über Kurzarbeit bei wirtschaftlicher Krise als kurzfristige Lösung zur Vermeidung von Kündigungen
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Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wie hoch ist Kurzarbeitergeld und muss es versteuert werden?
  3. Dürfen Sie während Kurzarbeit einer anderen Arbeit nachgehen und was passiert hierbei mit dem Kurzarbeitergeld?
  4. Muss Kurzarbeitergeld beantragt werden?
  5. Dürfen Sie Überstunden während Kurzarbeit machen?
  6. Wer bezahlt das Kurzarbeitergeld und muss Kurzarbeit welche Anteile gibt es?
  7. Welche Gründe sind für Kurzarbeit zulässig und welchen Schwellenwert gibt es?

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Kurzarbeitergeld entspricht 60% des monatlichen Nettolohns. Wenn Kinder im Haushalt leben, sind es sogar 67%.
  • Kurzarbeitergeld muss nicht versteuert werden. Allerdings unterliegt die Leistung dem Progressionsvorbehalt, sodass Sie mit höheren Steuerrückzahlungen im Zuge der Steuererklärung rechnen müssen.
  • Lassen Sie sich bei Fragen fachgerecht zum Thema Kurzarbeit beraten.

Wie hoch ist Kurzarbeitergeld und muss es versteuert werden?

Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin automatisch im Zuge der Entgeltabrechnung überwiesen. Die Höhe entspricht 60% des durchschnittlichen Nettolohns. Wenn Sie Kinder haben, erreicht die Leistung sogar 67% Ihrer durchschnittlichen Bezüge. Die Leistung ist steuerfrei und wird daher ohne Abzüge überwiesen.

Allerdings müssen Sie beachten, dass Kurzarbeitergeld analog zum Krankengeld als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Es kann dadurch passieren, dass Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin mit höheren Steuerrückzahlungen im Zuge der Steuererklärung rechnen müssen.

Dürfen Sie während Kurzarbeit einer anderen Arbeit nachgehen und was passiert hierbei mit dem Kurzarbeitergeld?

Grundsätzlich dürfen Sie während der Kurzarbeit einer anderen Arbeit nachgehen. Allerdings wird Ihnen dieses Einkommen auf Ihr Kurzarbeitergeld angerechnet. Sie sollten daher genau überlegen, ob sich der Zusatzverdienst lohnt. In jedem Falle müssen Sie der zuständigen Stelle angeben, dass Sie eine Ersatzbeschäftigung aufnehmen.

Muss Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Sie müssen sich nicht um die Beantragung von Kurzarbeitergeld kümmern. Diesen Schritt übernimmt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin. Sie erhalten auch zusammen mit Ihrem Gehalt die Lohnersatzleistungen. Ihr Unternehmen erhält im Anschluss den Ausgleich durch das Arbeitsamt.

Dürfen Sie Überstunden während Kurzarbeit machen?

Damit Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin in München Kurzarbeit beantragen kann, muss die Auftragslage schlecht sein und die Kurzarbeit soll Entlassungen vorbeugen. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie während dieser Zeit Überstunden machen. Im Zweifelsfall droht Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin Kürzung der Leistungen, wenn Sie dennoch Stunden aufbauen.

Wer bezahlt das Kurzarbeitergeld und muss Kurzarbeit welche Anteile gibt es?

Kurzarbeitergeld ist eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung und steht daher nur den sozialversicherungspflichtigen Angestellten zu. Sie müssen nicht zu 100% Kurzarbeit nehmen, sondern können die Arbeitsleistung auch beliebig anteilig reduzieren.

Welche Gründe sind für Kurzarbeit zulässig und welchen Schwellenwert gibt es?

Die zulässigen Gründe für Kurzarbeit sind:

  • Wirtschaftliche Schwierigkeiten
  • Beeinträchtigungen durch unvorhersehbare Ereignisse
  • Drohende Entlassungen durch Umsatzrückgänge

Mindestens ein Drittel der Beschäftigten müssen durch die Probleme und den Arbeitsausfall betroffen sein, damit Kurzarbeit in München oder ganz Deutschland beantragt werden kann.