Oftmals erhalten Arbeitnehmer eine Abmahnung innerhalb ihres Arbeitsverhältnisses, die sie als ungerechtfertigt und unfair empfinden. Dabei stellt sich die Frage, wie sich der Sachverhalt tatsächlich zugetragen hat und ob der Arbeitnehmer tatsächlich ein Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, das diese Abmahnung rechtfertigen würde. Da die Abmahnung oftmals einer Kündigung vorangeht, ist es besonders wichtig, bereits gegen diese erste rechtliche Schritte einzuleiten. Dabei unterstützt Sie Ihre Rechtsanwältin für Abmahnungen.
Was ist der Grund für eine Abmahnung?
Die Abmahnung im Arbeitsverhältnis ist oftmals die erste Hürde zu einer Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Eine Kündigung darf der Arbeitgeber nämlich nur dann aussprechen, wenn das ordnungsgemäße Verhalten des Arbeitnehmers nicht auch auf milderem Wege erreicht werden kann. Die Kündigung stellt somit das letzte Mittel dar, um das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers zu beenden und darf daher nicht ohne vorangehende Abmahnung erfolgen. Dem Arbeitnehmer soll so die Möglichkeit gewährt werden, dass er auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht wird und dieses noch ändern kann. Durch die Abmahnung bringt der Arbeitgeber deutlich zum Ausdruck, dass er das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers nicht mehr dulden wird und eine Kündigung folgen kann.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht in der verhaltensbedingten Kündigung. Eine Kündigung, die auf einer bestimmten Verhaltensweise oder einem sehr negativen Vorfall mit dem Arbeitnehmer basiert, kann zur Folge haben, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unwiderruflich zerrüttet ist. In der Praxis treten diese Fälle überwiegend bei strafbaren Taten auf, z.B. wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder das Unternehmen bestiehlt oder einen Betrug begeht. In diesen Fällen kann die Kündigung auch ohne vorangehende Abmahnung wirksam sein.
Welche formellen Voraussetzungen benötigt es für eine wirksame Abmahnung?
Grundsätzlich gelten für die Abmahnung keine ausdrücklichen Formvorschriften. Daher ist Folgendes zu beachten:
- Die Abmahnung kann auch mündlich erfolgen und unterliegt grundsätzlich keiner Frist.
- Sie muss das konkrete Fehlverhalten des Arbeitnehmers nennen.
- Aus der Abmahnung muss deutlich hervorgehen, dass der Arbeitgeber bei Wiederholung das Arbeitsverhältnis kündigt.
Aus Dokumentations- und Beweiszwecken erfolgt die Abmahnung jedoch oft schriftlich. Der Arbeitnehmer muss außerdem vor dem Erlass einer Abmahnung nicht zur Stellungnahme angehört worden sein.
Was kann gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung unternommen werden?
Sobald dem Arbeitnehmer eine Abmahnung zugestellt wird, sollte im besten Fall rechtlicher Beistand eingeholt werden, da gegen die Abmahnung in der Regel zügig und effektiv vorgegangen werden kann. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer bzw. dessen rechtliche Vertretung mit einer Gegendarstellung gegen die Abmahnung vorgehen und hier schriftlich seine Sicht der Dinge und den Grund seines Verhaltens schildern. Sollte das Unternehmen einen Betriebsrat haben, empfiehlt es sich auch, bei diesem eine Beschwerde einzureichen. Der Betriebsrat hat diese zu prüfen und zwischen den Parteien zu vermitteln.
In vielen Fällen lässt sich eine ungerechtfertigte Abmahnung jedoch nicht außergerichtlich zwischen den Parteien klären, sodass Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben ist. Dadurch kann der Arbeitnehmer die Abmahnung gerichtlich prüfen lassen. Insbesondere um die Existenz zu sichern und mögliche negative Folgen einer Kündigung auf den Lebenslauf und die berufliche Weiterentwicklung zu vermeiden, kann die Klage den Rechtsstreit endgültig beilegen.