Sie haben eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten und fragen sich nun, ob Sie gegen diese Kündigung vorgehen können? In diesem Zusammenhang ist es wichtig, sich mit dem Kündigungsschutz auseinanderzusetzen, da Ihre Kündigung möglicherweise sozial ungerechtfertigt und folglich unwirksam sein könnte. Was genau vom Kündigungsschutz enthalten ist und wie dieser Ihre Kündigung beeinflussen kann, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Was steckt hinter dem Kündigungsschutz?
Als Kündigungsschutz gelten alle Regelungen, die im deutschen Recht bestehen und die Kündigung eines Vertrages beeinflussen oder erschweren. Diesen Kündigungsschutz gibt es vor allem im Mietrecht für Mieter sowie im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer.
Im Arbeitsrecht bestehen folgende Arten des Kündigungsschutzes:
- Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Der besondere Kündigungsschutz, wie z.B. der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte oder Schwangere
- Kündigungsschutz aufgrund von Tarifvertrag
Dabei liegt im KSchG der Fokus darauf, dass Kündigungen durch den Arbeitgeber sozial gerechtfertigt sein müssen. Wenn die soziale Rechtfertigung nicht gegeben ist, ist die Kündigung auch nicht wirksam.
Für wen gilt der Kündigungsschutz?
Für wen der Kündigungsschutz gilt, hängt davon ab, ob es sich um den allgemeinen oder den besonderen Kündigungsschutz handelt:
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG besagt, dass die Kündigung aufgrund von Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder gar betriebsbedingt sind, gerechtfertigt sein muss. Dabei ist das KSchG nur anwendbar, wenn in dem Betrieb mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
In sogenannten Kleinbetrieben – also Betrieben unter 10 Arbeitnehmern – ist das KSchG folglich nicht anwendbar; dennoch besteht hier nicht die Möglichkeit, willkürlich Arbeitnehmer zu kündigen, da auch hier ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu beachten ist. Im Rahmen dieser Prüfung hat der Arbeitgeber die Schutzwürdigkeit seiner Arbeitnehmer abzuschätzen und kann somit nur den Arbeitnehmer, der am geringsten schutzwürdig ist, entlassen. Darüber hinaus gilt das KSchG auch für Minijobs und sonstige sozialversicherungsfreie Tätigkeiten.
Im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes ist zu beachten, dass dieser nur für bestimmte Personengruppen gilt. Darunter zählen z.B. schwangere Frauen oder Mütter nach § 9 MuSchG, Schwerbehinderte nach § 85 SGB IX oder Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen nach § 5 Pflegezeitgesetz.
Darüber hinaus kann ein bestimmter Kündigungsschutz auch im Rahmen eines Tarifvertrags vereinbart werden. Dieser gilt dann nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.
Wie kann die Kündigung erfolgen?
Grundsätzlich kann die Kündigung ordentlich, das heißt mit Ablauf einer Kündigungsfrist oder außerordentlich, sprich fristlos erfolgen. Während ordentliche Kündigungen grundsätzlich keinen Kündigungsgrund benötigen, sondern wie genannt nur sozial gerechtfertigt im Sinne des KSchG sein müssen, benötigt die außerordentliche Kündigung einen wichtigen Grund, der die Kündigung ohne Ablauf der Frist rechtfertigt.
Wie kann gegen eine Kündigung im Arbeitsrecht vorgegangen werden?
Gegen die Kündigung muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung mittels Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht vorgegangen werden. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage besteht zwar nicht zwingend das Erfordernis, einen Anwalt zu beauftragen, allerdings bietet sich dies durchaus an, um eine möglichst effektive Verteidigung vor einer Kündigung zu erreichen. Ihre Rechtsanwältin Catharina Menzel berät und vertritt Sie kompetent und erfahren in allen Belangen des Arbeitsrechts.