Bei einer länger als drei Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit benötigen Sie eine ärztliche Krankschreibung. Wer dabei Fehler macht oder gar schummelt, riskiert Lohnausfälle, eine Abmahnung und schlimmstenfalls eine Kündigung wegen Betrugs. Zugleich macht die neue digitale eAU die Krankschreibung etwas komfortabler für Arbeitnehmerinnen und -nehmer. Alles, was Sie bei der Krankschreibung beachten sollten, erfahren Sie kurz und verständlich in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann arbeitgeberabhängig bereits am ersten Krankheitstag notwendig werden.
- Die neue digitale eAU müssen Arbeitnehmerinnen und -nehmer nicht mehr selbst der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorlegen.
- Aktivitäten, die die Genesung nicht behindern, sind während der Dauer der Krankschreibung üblicherweise erlaubt.
- Wer aufgrund grob schuldhaften Verhaltens die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat, verliert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Gelber Schein war gestern – was heute bei der Krankmeldung wirklich gilt
Seit 2023 müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und -nehmer nicht mehr den gelben „Krankenschein“ bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorlegen. Stattdessen wird direkt von der Krankenkasse die „Meldung zum elektronischen Abruf durch den Arbeitgeber“ genutzt. Der große Vorteil für erkrankte Arbeitnehmerinnen und -nehmer ist, dass ihnen nun der zusätzliche Weg zum Arbeitsplatz, um den „gelben Schein“ vorzulegen, erspart bleibt. Die Anzeigepflicht und die Meldepflicht bleiben dabei aber unverändert erhalten:
- Anzeigepflicht gem. § 5 EntgFG Abs. 1: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“
- Meldepflicht gem. § 5 EntgFG Abs. 1a: Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet „das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen.“
Neu ist, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jetzt als digitale eAU ausgestellt wird. Die Papierform wurde für gesetzlich Krankenversicherte vollständig abgeschafft. Das kann allerdings in der Praxis mitunter zu Problemen führen: Kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die digitale AU nicht abrufen, ist auch die Entgeltfortzahlung gefährdet. Außerdem erfolgt keine automatische Meldung durch die Krankenkasse, sondern die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ruft die Meldung immer nur infolge der Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ab. Deshalb sollten Sie immer die fristgerechte Krankmeldung beachten und sich vorsichtshalber einen Ausdruck der eAU mitgeben lassen.
Ausgenommen von den neuen Regelungen sind:
- Arbeitnehmerinnen und -nehmer mit privater Krankenversicherung
- Minijobberinnen und -jobber in Privathaushalten
- Ärztinnen und Ärzte, die nicht Teil der vertragsärztlichen Versorgung sind (Privatärztinnen und -ärzte, Ärztinnen und Ärzte im Ausland)
Übrigens können Arbeitgeberinnen und -geber auch bei Kurzerkrankungen von bis zu drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Dies ist auch in vielen Arbeitsverträgen entsprechend festgelegt. Es gibt kein grundsätzliches Recht darauf, bei Arbeitsunfähigkeit von bis zu drei Tagen keinen Nachweis zu benötigen.
Wann Sie Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren können
Gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG ist eine Voraussetzung für die Lohnfortzahlung, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, ohne dass sie bzw. ihn ein Verschulden trifft. Sind Sie also aufgrund eines eigenen Verschuldens arbeitsunfähig, verlieren Sie möglicherweise den Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dabei ist aber zu beachten, dass hier nicht jede eigene Mitschuld an der Arbeitsunfähigkeit gleich zum Problem wird. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu 1962 geurteilt, dass ein gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten vorliegen muss, damit die Arbeitsunfähigkeit als selbst verschuldet angesehen wird.
Typische Beispiele für solches schuldhaftes Verhalten sind:
- riskante Sportarten, wie Kickboxen oder Bungeespringen, bei denen auch erfahrene Sportlerinnen und Sportler das Risiko nicht vollständig beherrschen können
- Verletzungen durch leichtfertige Regelverstöße beim Sport oder Nutzung defekter Geräte
- Verletzungen durch übermäßige sportliche Aktivität trotz bekannter Verletzungsneigung
- Reisen in Gebiete, für die es aufgrund von Infektionsgefahr eine offizielle Reisewarnung gibt
- fahrlässig verursachte Verkehrsunfälle, etwa durch Trunkenheit oder Raserei
- aktive Teilnahme an Schlägereien
- mutwillig verzögerte Genesung durch ungünstiges Verhalten und Verstoß gegen ärztliche Anweisungen
Dass tatsächlich leichtfertiges Selbstverschulden vorliegt, muss im Einzelfall die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nachweisen. Dabei hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer allerdings Mitwirkungspflichten. Darüber hinaus gibt § 7 EntgFG der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber das Recht, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, solange ihr bzw. ihm die ärztliche Bescheinigung nicht vorliegt. Deshalb können Sie Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung auch verlieren, wenn Sie nicht zur Ärztin oder zum Arzt gehen, um Ihre Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen.
| Beschäftigungsdauer | Lohnfortzahlungsanspruch | Besonderheiten |
| < 4 Wochen | Kein Anspruch | Wartezeit, im Krankheitsfall direkt Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse; Wartezeit gilt auch bei neuem Arbeitsvertrag im gleichen Betrieb |
| > 4 Wochen | Regulärer Anspruch für jeweils bis zu 6 Kalenderwochen | Bei mehr als 6 Wochen Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse; mindestens 6 Monate Abstand zur letzten Arbeitsunfähigkeit bevor wieder Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung besteht |
Arbeitsunfähigkeit richtig managen – was viele nicht wissen
Dürfen Sie während Sie krankgeschrieben sind Sport treiben, verreisen oder in einem Nebenjob arbeiten? Das hängt ganz von den Umständen ab. Zunächst ist es wichtig, zu wissen, dass eine Täuschung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers über die Arbeitsunfähigkeit als Betrug gemäß § 263 StGB gewertet werden kann. Damit wäre dies nicht nur strafbar, sondern auch ein Kündigungsgrund. Aber was ist während der Krankschreibung erlaubt? Darf ich joggen gehen, wenn ich aufgrund einer eingegipsten Hand krankgeschrieben bin?
In diesem Fall wäre die Antwort vermutlich: Ja. Auch eine Postzustellerin oder ein Postzusteller, die bzw. der wegen eines eingegipsten Beins krankgeschrieben ist, darf natürlich mit Freundinnen und Freunden im Garten ein Bier trinken. Hat sie bzw. er einen Nebenjob im Home-Office, darf sie bzw. er auch diesen für gewöhnlich weiter ausüben. Ein Nebenjob als Lieferfahrerin oder -fahrer wäre natürlich ausgeschlossen. Auch, wer wegen einer Grippe krankgeschrieben ist, darf sich natürlich im Rahmen von Spaziergängen an der frischen Luft bewegen oder Lebensmittel einkaufen. Anders sieht dies bei ärztlich angeordneter Bettruhe aus. Auch schwere Gartenarbeit oder die Teilnahme an einem Marathonlauf oder ähnlichen sportlichen Aktivitäten sind natürlich ausgeschlossen.
Reisen kann erlaubt sein, insbesondere, wenn die Reise der Erholung dient und nicht der Genesung entgegensteht. Damit keine Missverständnisse aufkommen, kann es sinnvoll sein, die Reise vorab transparent zu kommunizieren.
Kommen dem Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit auf, kann er diese auf verschiedene Arten überprüfen. Zunächst kann er bei der Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst anfordern. Außerdem kann er dort weitere Informationen zu einer vorherigen Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aufgrund der gleichen Krankheit anfragen. Wirft Ihnen Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Täuschung vor, weil Sie trotz Krankschreibung beispielsweise beim Joggen gesehen wurden, muss sie bzw. er konkrete Zeuginnen oder Zeugen benennen können, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Grundsätzlich liegt bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit die Beweislast immer bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber.
FAQ
Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, welche Krankheit ich habe?
Warum Sie krankgeschrieben wurden, ist Teil Ihrer geschützten Privatsphäre und unterliegt dem Datenschutz. Deshalb müssen Sie der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber Ihre Krankheit nicht mitteilen. Eine Ausnahme stellen hochansteckende Krankheiten dar, wie Norovirus oder Tuberkulose, bei denen der Schutz der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wichtig ist. In der Gastronomie müssen Sie auch andere Infektionen schon beim ersten Auftreten von Symptomen umgehend der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber offenlegen. In Streitfällen, etwa bei Folgebescheinigungen, kann es zudem dazu kommen, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Ärztin bzw. den Arzt von seiner Schweigepflicht entbindet.
Was passiert, wenn ich die Krankmeldung zu spät einreiche?
Mit der neuen eAU reichen Sie Ihre Krankmeldung nicht mehr selbst bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ein. Es ist allerdings weiterhin wichtig, pünktlich zur Ärztin bzw. zum Arzt zu gehen, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei einer länger als drei Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit die Grundlage für eine Entgeltfortzahlung ist. Fühlen Sie sich am ersten Tag der Krankheit möglicherweise zu schwach, um zur Ärztin oder zum Arzt zu gehen, kann die Bescheinigung gegebenenfalls bis zu drei Tage rückdatiert werden. Ihre Anzeigepflicht besteht allerdings trotzdem. Melden Sie sich zu spät krank oder versäumen Sie, die Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen, können eine einbehaltene Entgeltfortzahlung sowie eine Abmahnung und Kündigung mögliche Folgen sein.
Darf ich während einer Krankschreibung Sport machen oder verreisen?
Das hängt ganz vom Grund der Krankschreibung ab. So lange der Sport oder die Reise die Genesung nicht behindern, gelten sie üblicherweise als unproblematisch. Ein Beispiel hierfür ist, mit einer Krankschreibung wegen einer verletzten Hand zu joggen. Sind Sie allerdings wegen einer Grippe krankgeschrieben und gehen joggen, kann dies ein Grund sein, Ihre Arbeitsunfähigkeit anzuzweifeln. Eine Reise sollten Sie sicherheitshalber mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber besprechen, um Problemen vorzubeugen.
Wie lange zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, bevor die Krankenkasse übernimmt?
Sind Sie mehr als vier Wochen lang ununterbrochen in der gleichen Arbeitsstelle beschäftigt, dann zahlt der Arbeitgeber Ihren Lohn sechs Wochen, genauer gesagt 42 Kalendertage, lang weiter, wenn Sie krankgeschrieben sind. Ab dem 43. Kalendertag erfolgt dann die Krankengeldzahlung durch Ihre Krankenkasse. Diese liegt üblicherweise unter Ihrem Nettogehalt. In den als Wartezeit bezeichneten ersten vier Wochen einer Anstellung übernimmt die Krankenkasse im Krankheitsfall unmittelbar die Zahlung.
Kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangen?
Ja, der Arbeitgeber kann ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen. In vielen Arbeitsverträgen finden sich auch entsprechende Regelungen. Aus diesem Grund sollten Sie bei Krankheit unbedingt Ihren Arbeitsvertrag auf solche Regelungen überprüfen, um Ihre vertraglichen Pflichten nicht versehentlich zu verletzen und so die Entgeltfortzahlung zu riskieren.
Fazit: So sichern Sie Ihren Lohnanspruch und vermeiden rechtliche Fallen
Verlassen Sie sich im Krankheitsfall nicht nur auf die altbekannte Drei-Tage-Regel, sondern schauen Sie auch in Ihren Arbeitsvertrag, um keine Fristen zu verpassen. Außerdem sollten Sie sich vernünftig verhalten und sich auf Ihre Genesung konzentrieren. Dann können Sie eigentlich nichts falsch machen. Auch bei vorbildlichem Verhalten kann es aber möglicherweise zum Streit mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber kommen: durch technische Fehler bei der Übermittlung der eAU, aber auch durch missverständliche Situationen.
Oft lassen sich diese Probleme durch ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber aus der Welt schaffen. Steht allerdings Ihre Entgeltfortzahlung oder vielleicht sogar Ihr Arbeitsplatz auf dem Spiel, dann zögern Sie nicht. Als erfahrene Anwältin für Arbeitsrecht und Vertragsrecht in München kümmert sich Rechtsanwältin Catharina Menzel darum, dass Ihre Interessen rund um Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung gewahrt bleiben.
